Urteile zum Wasser
F. 74: Wenn der untere Teil eines drucklos herabfließenden
geringen Wassers auf eine rituelle Unreinheit trifft, bleibt dann dessen oberer Teil
rituell rein?
A: Der obere Teil des herabfließenden Wassers ist rituell rein ,
sofern das Herabfließen derart ist, daß das Abfließen des Wassers von oben nach unten
(als gesichert) gilt.
F. 75: Müssen nach dem Waschen von rituell verunreinigten
Textilien mit fließendem oder reichlich Wasser diese (Textilien) außerhalb des Wassers
ausgewrungen werden, damit sie rituell rein werden, oder werden sie (auch) rituell rein,
wenn sie darin ausgewrungen werden?
A: Die Reinigung von Textilien und Ähnlichem mit fließendem oder
reichlich Wasser hat nicht das Auswringen zur Bedingung. Es reicht hierbei (bei der
Reinigung) sogar eine beliebige (andere) Maßnahme, die das Entfernen des eingedrungenen
Wassers erwirkt, selbst wenn es (nur) eine starke Bewegung ist.
F. 76: Wie ist die rituelle Waschung und die rituelle
Vollkörperreinigung mit einem Wasser hoher natürlicher Dichte, (mit) beispielsweise
einem durch seinen hohen Salzgehalt dichtem Meerwasser, wie das Wasser des Urmia-Sees,
oder mit (Wasser) höherer Dichte als dieses, zu beurteilen?
A: Ein lediglich aufgrund des Vorhandenseins von Salzen dichtes Wassers
ist kein Hindernis, es als eigentliches Wasser anzunehmen. Und maßgebend für die
Bewertung der religionsgesetzlichen Wirkung des eigentlichen Wassers ist die Gültigkeit
dieses Begriffes (eigentliches Wasser) gemäß dem (jeweiligen) Brauch .
F. 77: Muß man zur Bewertung der Wirkung von reichlichem
(Wasser) wissen, daß das (in Frage kommende) Wasser reichlich (vorhanden) ist, oder
reicht es aus, seine Reichlichkeit anzunehmen, wie beim Wasser in den Waschräumen des
Zuges usw. ?
A: Wenn man festgestellt hat, daß der vorherige Zustand des Wassers
die Reichlichkeit war, dann kann man darauf aufbauen.
F. 78: In der Angelegenheit Nr. 147 im religiösen Regelwerk von
Imam Khomeini - q.s. - steht, daß man bezüglich der rituellen Reinheit und rituellen
Unreinheit nicht die Aussage des unterscheidungsfähigen Jungen berücksichtigen darf, bis
er die religiöse Reife erreicht hat. Und es ist eine beschwerliche religiöse
Verpflichtung, sich an dieses Rechtsurteil zu halten. Beispielsweise müssen die Eltern
ihr Kind nach seiner Ausscheidung (von Urin oder Kot) rituell reinigen, bis er 15 Jahre
alt ist. Was ist die religionsgesetzliche Aufgabe?
A: Die Aussage eines pubertären Jungen - (also derjenige,) der kurz
vor dem Alter der religiösen Reife steht - ist akzeptabel .
F. 79: Manchmal werden dem Wasser Stoffe hinzugegeben, die ihm
die Farbe (Trübe) von Milch geben. Ist dieses Wasser ein Wasser-Zusatz-Gemisch ? Und wie
ist die rituelle Waschung und die rituelle Reinigung damit zu beurteilen?
A: Es ist nicht als Wasser-Zusatz-Gemisch zu beurteilen.
F. 80: Was ist der Unterschied zwischen dem reichlichen und dem
fließenden Wasser in bezug auf die rituelle Reinigung ?
A: Es gibt diesbezüglich keinen Unterschied.
F. 81: Wenn das salzige Wasser gekocht wird, ist dann die
rituelle Waschung mit dem Wasser, welches aus seinem Dampf kondensiert, gültig?
A: Wenn das aus dem Salzwasser destillierte Wasser als eigentlich
nachzuweisen ist, sind ihm (entsprechend auch) dessen Wirkungen zuzuordnen.
F. 82: Muß man, wenn rituell verunreinigte Kleidung mit einer
großen Menge Wasser gewaschen wird, diese (Kleidung anschließend) auswringen, oder
reicht es aus, wenn das Wasser die Stelle der rituellen Unreinheit nach dessen Beseitigung
benetzt?
A: Es reicht aus, sofern das Wasser diese (Stelle nach dem Entfernen
der rituellen Unreinheit) benetzt und hiervon (wieder) herauskommt, auch wenn das mit
Hilfe der Bewegung (des Kleidungsstücks) innerhalb dieser großen Menge Wasser geschieht.
Und das Auswringen ist keine Bedingung.
F. 83: Wenn wir einen Läufer (schmaler Teppich) oder Teppich,
der rituell verunreinigt ist, mit Wasser aus einem an den Wasserhahn angeschlossenen
Schlauch waschen, werden diese (Teppiche) dann bereits mit dem Auftreffen des
Schlauchwassers auf der rituell verunreinigten Stelle rituell rein , oder muß das
Waschwasser hiervon (erst) abgetrennt werden?
A: Die rituelle Reinigung mit Schlauchwasser hat nicht die
(anschließende) Trennung des Waschwassers zur Bedingung. Dieser (Teppich) wird auch dann
rituell rein , wenn das Wasser lediglich auf die rituell verunreinigte Stelle trifft, und
die ursächliche Unreinheit beseitigt wurde, und das Gewaschene von ihrer (Wasch-) Stelle
weg bewegt wird.
F. 84: Die rituelle Reinigung des Fußes (von ritueller
Verunreinigung) hat das Laufen von 15 Schritten zur Bedingung. Ist dieses (erst) nach der
Beseitigung der ursächlichen Unreinheit gültig oder (auch) beim Vorhandensein der
ursächlichen Unreinheit? Wird der Fuß dann rituell rein, wenn die ursächliche
Unreinheit nach 15 Laufschritten beseitigt wird?
A: 15 Laufschritte sind nicht maßgebend, sondern es genügt auch, wenn
derart (viel) gelaufen (gegangen) wird, bis die ursächliche Unreinheit beseitigt ist, und
ein Geringes, was als Laufen (Gehen) bezeichnet wird (reicht auch aus), wenn angenommen
wird, daß diese (ursächliche Unreinheit) vorher beseitigt worden war.
F. 85: Sind die Straßen, die mit Teer asphaltiert sind, und
andere (Stoffe) aus Erde als rituell reinigende (Stoffe) zu akzeptieren, so daß das
Laufen auf ihnen die Fußsohle rituell reinigt?
A: Die Erde, die mit etwas ähnlichem wie Teer und Bitumen asphaltiert
wurde, ist für die Fußsohle oder (für das,) womit der Fuß geschützt wird, wie (z.B.)
die Schuhsohle, nicht rituell reinigend.
F. 86: Zählt die Sonne zu den rituell reinigenden (Elementen) ?
Und wenn diese zu den rituell reinigenden (Elementen) gehört, was sind die Bedingung der
rituellen Reinigung durch sie?
A: Die Erde und alles, was nicht transportiert werden kann, wie
Gebäude, das was mit den Gebäuden verbunden ist, und was an ihnen befestigt ist, wie
Hölzer, Türen und Ähnliches werden rituell gereinigt, wenn die Sonne darauf scheint,
nachdem die ursächliche Unreinheit davon entfernt wurde, vorausgesetzt, daß diese
(Gegenstände) beim Auftreffen der Sonnenstrahlen naß sind.
F. 87: Wie werden rituell verunreinigte Kleidungen, deren Farbe
das Wasser bei der rituellen Reinigung färben, rituell gereinigt?
A: Wenn das Entfärben der Kleidung nicht dazu führt, daß das Wasser
zu einem Wasser-Zusatz-Gemisch wird, dann wird dieses (Kleidungsstück) durch das Gießen
von Wasser darauf rituell gereinigt.
F. 88 - F. 89: ...
F. 90: Verbleibt das rituell unreine Fett, das aus Tieren
(unrein) gewonnen wird, auch nach der Anwendung einer chemischen Behandlung hierauf, wobei
die Substanz neue Eigenschaften erhält, weiterhin rituell unrein, oder ist es als
umgewandelt (und damit rituell rein) zu beurteilen?
A: Zur rituellen Reinigung und Zulassung der rituell unreinen
Substanzen oder der verbotenen tierischen Substanzen reicht es nicht aus, lediglich
hierauf eine chemische Behandlung anzuwenden, wodurch die Substanz neue Eigenschaften
erhält.
F. 91: ...
F. 92: Die Mischung des Trinkwassers mit verschmutzenden
Mineralstoffen und Mikroorganismen macht einen Gewichtsanteil von 0,1% aus, und zwar nach
Ergebnissen wissenschaftlicher Forschungen. In einer Kläranlage werden diese Stoffe und
Mikroorganismen durch die Anwendung physikalischer, chemischer und biologischer Verfahren
aus dem Abwasser getrennt, so daß es nach dessen Klärung hinsichtlich verschiedener
Aspekte - physikalischer Aspekte wie Farbe, Geschmack und Geruch, chemischer Aspekte wie
verschmutzende Mineralstoffe und gesundheitliche Aspekte wie schädliche Bakterien und
Keime von Parasiten - erheblich sauberer und (qualitativ) besser wird, als das Wasser
vieler Flüsse und Seen, insbesondere als das (Brauch-) Wasser für die
landwirtschaftliche Nutzung.
Da das Abwasser rituell verunreinigt ist (stellt sich die Frage), wird
es dann mit den oben genannten Verfahren rituell gereinigt und wird es (nach diesen
Verfahren) als (chemisch) umgewandelt (und damit als rituell rein) beurteilt, oder ist das
aus der Behandlung resultierende Wasser als rituell unrein zu beurteilen?
A: Die (chemische) Umwandlung wird nicht lediglich durch die Abtrennung
der schmutzigen Mineralstoffe, der Mikroorganismen und anderer (Stoffe) aus dem Abwasser
erfüllt, außer, die Klärung erfolgt mittels Verdampfung und der erneuten Rückwandlung
(Kondensation) des Dampfes zu Wasser. Es soll (allerdings) klar sein, daß diese
Beurteilung gültig ist, sofern das Abwasser rituell verunreinigt ist. Und es ist nicht
gewiß, ob dieses (Abwasser) immer rituell verunreinigt (zu betrachten) ist.
F. 93: In unserem Gebiet wird die rituelle Vollkörperreinigung
des Verstorbenen auf einem Holzbett durchgeführt. Wenn angenommen wird, daß der
Verstorbene auch eine äußerliche rituelle Unreinheit hatte, wird dann in Folge der
rituellen Reinigung des Verstorbenen (auch) das Holz rituell rein, wenn berücksichtigt
wird, daß das Holz das Wasser des ersten Gusses aufsaugt?
A: Das Bett wird mit der rituellen Vollkörperreinigung des
Verstorbenen (auch) rituell rein und bedarf keiner eigenen rituellen Reinigung .
Urteile zu Ausscheidungen
F. 94: Die (Nomaden-) Stämme, haben insbesondere während ihrer
Umsiedlungstage nicht genügend Wasser, um dieses zur rituellen Reinigung der (Körper-)
Stelle der Urinausscheidung zu nutzen. Ist dann die rituelle Reinigung mit Holz oder Stein
einwandfrei?
A: Die (Körper-) Stelle der Urinausscheidung wird nur mit Wasser
rituell rein . Wenn es allerdings nicht möglich ist, mit diesem (Wasser) rituell zu
reinigen, dann ist das rituelle Gebet (dennoch) gültig .
F. 95: Wie ist die rituelle Reinigung der (Körper-) Stelle der
Urin- und Kotausscheidung mit geringem Wasser zu beurteilen?
A: Für die rituelle Reinigung der Stelle der Urinausscheidung ist das
einmalige Waschen mit Wasser genügend. Und die Stelle der Kotausscheidung muß (so lange)
gewaschen werden, bis die rituelle Unreinheit und ihre Spuren beseitigt sind.
F. 96 - F. 98: ...
F. 99: Würden Sie uns den Gefallen tun - wenn es möglich ist -
uns über die Nässe (Sekret), die beim Menschen austritt, aufzuklären?
A: Die Nässe, die manchmal nach dem Samen austritt, heißt
Nachsamensekret und die Nässe, die manchmal nach dem Urin austritt, heißt Nachurinsekret
und die Nässe, die manchmal nach dem Liebkosen und dem Schmusen der Ehepartner austritt,
heißt Vorsamensekret , und sie alle sind rituell rein . Und die (körperliche) rituelle
Reinheit wird mit ihnen (durch ihr Austreten) nicht unterbrochen.
F. 100 - F. 102: ...
F. 103: Für die Arbeit in manchen Firmen und Unternehmen sind
medizinische Tests Voraussetzung, von denen einige die Enthüllung des Schambereichs
beinhalten. Ist es erlaubt, wenn eine Notwendigkeit zu dieser Arbeit besteht?
A: Es ist für den religiös Erwachsenen nicht erlaubt, seinen
Schambereich vor jemanden zu enthüllen, für den es nicht erlaubt ist, das zu sehen, auch
wenn seine Einstellung zu der Arbeit davon abhängt, außer der Arbeitsverzicht führt zur
Bedrängnis für ihn, und diese (Arbeit) ist für ihn notwendig.
Urteile zur rituellen Waschung
F. 104: Ich habe die rituelle Waschung mit der Absicht zur
rituellen Reinheit für das Abendgebet durchgeführt. Ist es mir dann erlaubt, (damit) den
Heiligen Qur'an zu berühren und das Nachtgebet zu verrichten?
A: Es ist nach der Verrichtung der gültigen rituellen Waschung
erlaubt, damit jede Handlung auszuführen, welche die rituelle Reinheit zur Voraussetzung
hat, solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig wird.
F. 105: Es gibt einen Mann, der auf seinen Kopf künstliche
Haare (z.B. in Form einer Perücke) legt. Wenn er diese entfernt, fällt er in
Verlegenheit. Ist es ihm erlaubt, die künstlichen Haare (als Teil der rituellen Waschung)
feucht zu überstreichen ?
A: Es ist nicht erlaubt (als rituelle Waschung), die künstlichen Haare
feucht zu überstreichen , sondern diese (künstlichen Haare) müssen zum feuchten
Überstreichen der Haut (oder der eigenen Haare) entfernt werden, außer ihre Entfernung
verursacht Verlegenheit und Erschwernis, welche normalerweise nicht zu ertragen wäre.
F. 106: Jemand hat gesagt, daß es während der rituellen
Waschung unbedingt notwendig ist, nur zwei Handvoll Wasser auf das Gesicht zu schütten,
und die dritte (Handvoll Wasser) die rituelle Waschung ungültig machen würde. Trifft das
zu?
A: Zwei Handvoll Wasser oder mehr auf das Gesicht zu gießen ist
unbedenklich, aber das Waschen des (gesamten) Gesichtes und der Hände mehr als zwei Mal
ist nicht erlaubt (bei der rituellen Waschung).
F. 107 - F. 108: ...
F. 109: Wie ist der Knöchel (definiert), bis zu dem das feuchte
Überstreichen des Fußes vollendet wird?
A: Es ist allgemein anerkannt, daß damit die hohe Stelle der
Fußoberseite bis zum Fußgelenk (innerer Knöchel) am Kopf des Sprungbeins bezeichnet
wird. Aber als Vorsichtsmaßnahme wird die Vollendung des feuchten Überstreichen bis zum
Fußgelenk (äußerer Knöchel) nicht unterlassen.
F. 110: ...
F. 111: Beeinträchtigt es (die rituelle Waschung,) mehrere
Handvoll (Wasser) bei einer Waschung (zu verwenden)? Wie ist es zu beurteilen, wenn man
mit mehreren Handvoll (Wasser) eine Waschung beabsichtigt hat, und dann mehr als dieses
(eine Mal) erfolgt?
A: Maßgebend ist die Absicht sowie die (damit gekoppelte) einzelne
Waschung, und mehrere Handvoll (Wasser) beeinträchtigen es nicht.
F. 112 - F. 113: ...
F. 114: Was ist Ihre Meinung zur rituellen Waschung , bevor die
Zeit (des Gebets) gekommen ist? Und in einer Ihrer (Beantwortung von) Rechtsfragen haben
Sie freundlicherweise gesagt, daß, wenn die rituelle Waschung in eine Zeit nahe dem
Beginn der Gebetszeit fällt, das rituelle Gebet damit gültig ist. Welches Maß meinen
Sie mit der Nähe zum Beginn der Gebetszeit?
A: Maßgebend ist die (gemäß dem Brauch) übliche Wahrnehmung über
die Nähe des Nahens der Gebetszeit. Dementsprechend ist die rituelle Waschung darin (nahe
der Zeit) für dieses rituelle Gebet einwandfrei.
F. 115: Ist es für denjenigen, der die rituelle Waschung
durchführt, beim feuchten Überstreichen des Fußes empfohlen, die untere Seite der
Zehen, das heißt, die Stelle, welche die Erde beim Laufen berührt, feucht zu
überstreichen ?
A: Die Stelle des feuchten Überstreichens ist die Fußoberseite von
dem Spitzen der Zehen bis zum Knöchel, und die Empfehlung zum Überstreichen der
Unterseite der Zehen steht nicht fest.
F. 116: ...
F. 117: Manche Frauen behaupten, daß die Existenz von Lack auf
den Fingernägeln die rituelle Waschung nicht behindere, und daß es erlaubt sei,
durchsichtige Strümpfe (z.B. Nylonstrümpfe) feucht zu überstreichen . Was ist Ihre
verehrte Meinung hierzu?
A: Wenn durch den Lack das Wasser daran gehindert wird, die
Fingernägel zu benetzen, dann ist die rituelle Waschung ungültig , wie auch das feuchte
Überstreichen der Strümpfe ungültig ist, unabhängig davon, wie durchsichtig sie sind.
F. 118 - F. 122: ...
F. 123: Reicht die vor den beiden Mittagsgebeten (Mittags- und
Nachmittagsgebet) vollzogene rituelle Waschung auch für das Abend- und Nachtgebet aus,
unter der Voraussetzung, daß nichts geschehen ist, was diese (Waschung) während dieses
Zeitraums unterbrochen hat? Oder muß für jedes rituelle Gebet eine eigene Absicht und
(eigene) rituelle Waschung vorgenommen werden?
A: Man ist nicht verpflichtet, sich für jedes rituelle Gebet
(gesondert) rituell zu waschen, sondern es ist mit einer rituellen Waschung erlaubt,
soviel zu beten, wie man will, solange diese (rituelle Waschung) nicht ungültig wird.
F. 124: Ist die rituelle Waschung für ein Pflichtgebet vor dem
Eintreffen von dessen Zeit (der Gebetszeit) erlaubt?
A: Es gibt kein Hindernis für die rituelle Waschung (mit der Absicht)
zur Verrichtung des Pflichtgebets, sofern das kurz vor dem Eintreffen von dessen Zeit
geschieht.
F. 125: Meine beiden Beine sind von Lähmung betroffen, so daß
ich mit Hilfe von orthopädischen Schuhen und zwei Holzkrücken laufe. Und da ich in
keiner Weise die Schuhe bei der rituellen Waschung ausziehen kann, bitte ich Sie, mir zu
verdeutlichen, was meine religionsgesetzliche Verpflichtung in bezug auf das feuchte
Überstreichen der Füße ist.
A: Wenn das Ausziehen der Schuhe für das feuchte Überstreichen der
Füße eine Bedrängnis für Sie ist, dann ist das Überstreichen von diesen (Schuhen)
hinreichend und gültig.
F. 126: Wenn wir einen Platz erreichen (und) dort in einem
Umkreis (Entfernung) von mehreren Farsach nach Wasser suchen und dann nur schmutziges
Wasser finden, muß man in so einem Fall die rituelle Trockenreinigung vornehmen, oder
(muß man) dann die rituelle Waschung mit dem (schmutzigen) Wasser durchführen?
A: Wenn das Wasser rituell rein ist, und die Verwendung davon nicht zum
Schaden führt, dann muß man sich damit rituell waschen (wenn die Waschung notwendig
wird), und beim Vorhandensein (von diesem Wasser) kann man nicht die rituelle
Trockenreinigung vornehmen.
F. 127: Ist die rituelle Waschung von sich aus empfohlen , und
ist die rituelle Waschung mit der Absicht zur Gottesnähe vor dem Eintreffen der
Gebetszeit gültig, um dann mit dieser Waschung zu beten?
A: Die rituelle Waschung mit dem Ziel, die rituelle Reinheit zu
erhalten, ist religionsgesetzlich zu bevorzugen, und es ist erlaubt, mit der empfohlenen
rituellen Waschung zu beten.
F. 128: Wie kann derjenige, der immer Zweifel an (der
Gültigkeit) seiner rituellen Waschung hat, zur Moschee gehen, beten, den Heiligen Qur'an
lesen und die Reinen der Prophetenfamilie - a.s. - besuchen.
A: Der Zweifel an (der Gültigkeit) der rituellen Reinheit nach der
rituellen Waschung ist nicht zu beachten, und es ist erlaubt, daß man das rituelle Gebet
durchführt und den Heiligen Qur'an liest, (auch) wenn man über die Unterbrechung seiner
rituellen Waschung nicht sicher ist.
F. 129: Hat die Gültigkeit der rituellen Waschung das Fließen
des Wassers auf alle Stellen des Armes zur Voraussetzung, oder genügt es, mit der
feuchten Hand darüber zu streichen?
A: Maßgebend für die Gültigkeit des rituellen Waschens ist die
(vollständige) Benetzung des gesamten Körperteils mit Wasser, auch wenn die
(vollständige) Benetzung mit Wasser für das gesamte Körperteil durch das Streichen (mit
der nassen Hand) über den Arm erfolgt. Aber das Überstreichen allein mit der feuchten
Hand ist nicht ausreichend.
F. 130: Ist es erlaubt, den Kopf bei der rituellen Waschung mit
der linken Hand feucht zu überstreichen , (genauso) wie es mit der rechten Hand erlaubt
ist? Und ist es erlaubt, den Kopf von vorne nach hinten feucht zu überstreichen?
A: Es gibt kein Hindernis den Kopf mit der linken Hand feucht zu
überstreichen , obwohl er als Vorsichtsmaßnahme mit der rechten Hand feucht zu
überstreichen ist. Und als Vorsichtsmaßnahme ist das feuchte Überstreichen des Kopfes
von hinten nach vorne (durchzuführen), das heißt, vom (hinteren) Scheitelpunkt des
Kopfes in Richtung der Stirn, obwohl das Umgekehrte auch einwandfrei ist.
F. 131: Genügt beim feuchten Überstreichen des Kopfes, daß
die Haare feucht werden, oder muß die Feuchtigkeit der Hand bis zur Kopfhaut gelangen?
Und wie kann jemand, der synthetische Haare verwendet, seinen Kopf feucht überstreichen?
A: Die Haut feucht zu überstreichen ist keine (zwingende) Pflicht, und
wenn die synthetischen Haare nicht entfernt werden können, ist das feuchte Überstreichen
darauf einwandfrei.
F. 132: Wie ist die Einführung einer zeitlichen Unterbrechung
der rituellen Waschung oder der rituellen Vollkörperreinigung zwischen (der Waschung von)
den (einzelnen) Körperteilen zu beurteilen?
A: Die zeitliche Unterbrechung - die Nichteinhaltung der Kontinuität -
ist bei der rituellen Vollkörperreinigung unbedenklich. Wenn aber bei der rituellen
Waschung die Verzögerung bei der Vollendung der rituellen Waschung zur Trocknung der
vorherigen (gewaschenen) Körperteile führt, dann ist die rituelle Waschung ungültig .
F. 133: ...
F. 134: Einige Personen bewohnen eine Wohnsiedlung und weigern
sich, die Kosten für ihre Wohnungswartung und (die Kosten) der Dienste, von denen sie
Gebrauch machen, wie kaltes und warmes Wasser, Klimaanlage, Überwachung usw. zu
entrichten. Sind das rituelle Gebet , das Fasten und die anderen gottesdienstlichen
Handlungen derjenigen, welche die Schultern ihrer nicht damit einverstandenen Nachbarn mit
der finanziellen Last für die erwähnten Dienste belasten, im Hinblick auf das islamische
Religionsgesetz ungültig?
A: Jeder von ihnen ist religionsgesetzlich schuldig für die Kosten der
gemeinschaftlichen Nutzung der gemeinsamen Möglichkeiten, die man zahlen muß. Und wenn
es Bestandteil ihrer Absicht ist, die Zahlung der Wassergebühr zu verweigern (gekoppelt)
mit der Absicht, von diesem (Wasser) bei der rituellen Waschung und rituellen
Vollkörperreinigung Gebrauch zu machen, dann sind diese beiden (als) bedenklich
(einzustufen) und sogar ungültig .
F. 135: ...
F. 136: Verliert das Kind, das noch nicht Erwachsen ist, seine
rituelle Reinheit aufgrund eines kleinen Reinheitsverlustes , und ist es erlaubt, ihn (in
seinem unreinen Zustand) die Schrift des Heiligen Qur'ans berühren zu lassen?
A: Das Kind hat einen Reinheitsverlust mit dem Eintreten von etwas, was
die rituelle Waschung ungültig macht, aber der religiös Erwachsene ist nicht dazu
verpflichtet, das Kind daran zu hindern, die Schrift des Heiligen Qur'ans zu berühren.
F. 137: Wenn eines der Körperteile der rituellen Waschung nach
dessen Waschung aber vor der Vollendung der (gesamten) rituellen Waschung rituell unrein
wird, wie ist es dann zu beurteilen?
A: Dies beeinträchtigt die Gültigkeit der rituellen Waschung nicht.
Allerdings muß dieses Körperteil rituell gereinigt werden, um sich für die rituellen
Gebete von der rituellen Unreinheit rituell zu reinigen.
F. 138: Schadet die Existenz einiger (Wasser-) Tropfen auf den
Füßen dem feuchten Überstreichen darauf?
A: Die Stelle zum feuchten Überstreichen muß (vor dem feuchten
Überstreichen) von (Wasser-) Tropfen getrocknet werden, damit die Wirkung (des feuchten
Überstreichens) vom streichenden (Körperteil) auf das Gestrichene übergeht und nicht
umgekehrt.
F. 139-143: ...
F. 144: Ist die synthetische Farbe, welche die Frauen für die
Färbung ihrer Kopfhaare und ihrer Augenbrauen benutzen, ein Hindernis für die rituelle
Waschung und die rituelle Vollkörperreinigung ?
A: Wenn diese (Farbe) nicht eine Beschaffenheit hat, die das Wasser
davon abhält, zu den Haaren zu gelangen, und es sich lediglich um eine Farbe handelt,
dann ist die rituelle Waschung und die rituelle Vollkörperreinigung gültig .
F. 145: Ist Tinte eines der Hindernisse, mit dessen
Vorhandensein auf der Hand die rituelle Waschung ungültig wird?
A: Wenn diese (Tinte) das Wasser davon abhält, zur Haut zu gelangen,
dann ist die rituelle Waschung ungültig , und die Analyse des Falles (ob im Einzelfall
die Tinte das Wasser von der Haut abhält) obliegt dem religiös Erwachsenen .
F. 146: ...
F. 147: Was tut derjenige, dessen rituelle Waschung (eine
unverhältnismäßig) lange Zeit dauert, die (erheblich) länger als die bei Menschen
übliche (Zeit für die) rituelle Waschung ist, damit er sicher über die Waschung von
(allen) Körpergliedern sein kann?
A: Die (ablenkende) Einflüsterung (des Satans) muß abgewehrt werden.
Damit der Satan die Hoffnung (auf seine Einflußmöglichkeit) gegenüber ihm verliert,
kümmert man sich nicht um dessen Einflüsterung und strebt an, sich auf das
religionsgesetzlich verpflichtende Maß, wie das (Maß) der anderen Personen, zu
beschränken.
F. 148: Auf einigen meiner Körperteile gibt es Tätowierungen,
und einige sagen, daß meine rituelle Vollkörperreinigung und rituelle Waschung und
(somit auch) mein rituelles Gebet ungültig sind, und von mir kein rituelles Gebet
angenommen wird. Ich bitte Sie, mich bei dieser Angelegenheit zu leiten.
A: Wenn die Tätowierung lediglich eine Farbe ist, und es auf der
äußeren Haut nichts gibt, was das Wasser von dieser (Haut) abhält, sind die rituelle
Waschung und rituelle Vollkörperreinigung gültig . Und das rituelle Gebet ist (in diesem
Fall) unbedenklich.
F. 149: ...
F. 150: Ich bitte um die Verdeutlichung des Unterschieds
zwischen der rituellen Waschung der Männer und der rituellen Waschung der Frauen.
A: Es gibt keinen Unterschied bei der Durchführung sowie Art und Weise
der rituellen Waschung zwischen Frau und Mann. Aber es ist für den Mann empfohlen , bei
der rituellen Waschung der Arme mit deren Äußerem zu beginnen. Und es ist für die Frau
empfohlen, mit deren Innerem zu beginnen.
Berührung der Namen Allahs, des
Erhabenen und Seiner Verse
F. 151: Wie ist die Berührung des Pronomens (z.B. Er, Der) zu
beurteilen, von denen auf das Wesen des Gestalters , des Erhabenen, geschlossen wird, wie
das Pronomen im Satz "Im Namen Dessen, Der Erhaben ist" ?
A: Das Pronomen ist nicht wie das Eigenwort der Prächtigkeit (Allah)
zu beurteilen.
F. 152: Es wurde vereinbart, das Eigenwort der Prächtigkeit -
Allah - (nur) mit ... zu schreiben, wie (beispielsweise) das Schreiben (des
Titels Ayatullah) mit Ayatu... , oder mit (statt Allah). Wie ist die Berührung
dieser beiden Worte durch denjenigen zu beurteilen, der keine rituelle Waschung hat -
gemeint ist die (Berührung des) und ?
A: Für den (Buchstaben) Hamza und die (anschließenden) Punkte ist
nicht das Urteil für das Eigenworts der Prächtigkeit gültig im Gegensatz zum Wort
"ilah".
F. 153: Ich arbeite an einer Stelle, an der man in aller ihrer
Korrespondenz das Wort durch die Form "... " ersetzt. Ist es mir
religionsgesetzlich erlaubt, " " und drei Punkte anstelle vom erwähnten
Eigenwort der Prächtigkeit zu schreiben?
A: Es gibt kein religionsgesetzliches Hindernis hierzu.
F. 154: ...
F. 155: Die Blinden behelfen sich beim Lesen und Schreiben mit
dem Berühren der ausgestanzten (Blinden-) Schrift mit ihren Fingern, was als
Braille-Schrift, einer aus sechs (ertastbaren) Punkten bestehenden künstlichen Schrift,
bekannt ist. Wir bitten Sie, folgende Frage zu beantworten: Ist es notwendig, daß die
Blinden beim Lesenlernen des Heiligen Qur'ans und bei der Berührung der reinen Namen
(Allahs), welche in ausgestanzter (Blinden-) Schrift geschrieben sind, die rituelle
Waschung haben?
A: Für die ausgestanzten Punkte, die Symbole der ursprünglichen
Buchstaben sind, ist nicht dasselbe Urteil gültig wie für die ursprünglichen
Buchstaben. Und die Berührung davon in den Fällen, bei denen diese als Symbole für die
Buchstaben des Heiligen Qur'ans und der reinen Namen (Allahs) verwendet werden, hat nicht
die rituelle Reinheit zur Voraussetzung.
F. 156: Wie ist die Berührung der Namen von Personen wie
Abdullah und Habibullah durch denjenigen, der die rituelle Waschung nicht hat, zu
beurteilen?
A: Es ist für den rituell nicht Reinen nicht erlaubt, das Eigenwort
der Prächtigkeit (Allah) zu berühren, selbst wenn diese ein Teil von kombinierten Namen
sind.
F. 157: Ist es für eine Frau im Zustand der Regelblutung
erlaubt, einen (Schmuck-) Anhänger, auf dem der gesegneten Name des Propheten - s.a.s. -
eingraviert ist, zu tragen?
A: Es ist unbedenklich, diesen (z.B.) um den Hals zu hängen, aber es
ist nicht erlaubt, daß der Name den Körper (der erwähnten Frau direkt) berührt.
F. 158: Ist das Verbot, die Schrift des Heiligen Qur'ans ohne
rituelle Reinheit zu berühren, insbesondere auf die Schrift im geehrten eingebundenen
Band (des Heiligen Qur'an) bezogen, oder beinhaltet das (Berührungsverbot) auch den Fall,
daß diese (Schrift) in einem anderen Buch, Tafel, Wand oder anderem geschrieben steht?
A: Dieses (Verbot) ist nicht allein auf den geehrten eingebundenen Band
(des Heiligen Qur'an) bezogen, sondern beinhaltet sogar auch die qur'anischen Wörter und
Verse, wenn sie in einem anderen Buch, Zeitung, Zeitschrift, Tafel, oder in eine Wand
gestanzt (bzw. gemeißelt) usw. stehen.
F. 159: ...
F. 160: Müssen diejenigen, die mittels einer Schreibmaschine
einen Namen der Prächtigkeit (einen Namen Allahs), die qur'anischen Verse oder die Namen
der Reinen - a.s. - schreiben, während des Schreibens die rituelle Waschung haben?
A: Die rituelle Reinheit ist keine Voraussetzung hierfür, aber es ist
nicht erlaubt, die (genannte) Schrift ohne rituelle Reinheit zu berühren.
F. 161 - F. 163: ...
F. 164: Wie ist die Benutzung von Briefmarken der Post, auf
denen die Verse des Heiligen Qur'ans gedruckt sind, oder vom gedruckten Eigenwort der
Prächtigkeit , den Namen Allahs - dem Ehrwürdigen und Mächtigen - und von qur'anischen
Versen oder von Firmenemblemen, welche Verse aus dem Heiligen Qur'an beinhalten, in
Zeitungen, Zeitschriften und (sonstigen) Publikationen, die jeden Tag veröffentlicht
werden, zu beurteilen?
A: Der Druck und die Veröffentlichung qur'anischer Verse und der Namen
der Prächtigkeit (Namen Allahs) und von Ähnlichem ist unbedenklich. Aber derjenige,
dessen Hand diese (Veröffentlichung) berührt, muß die religionsgesetzlichen Urteile
dazu berücksichtigen, wie (auch) die Abwehr ihrer Entwürdigung und (Abwehr von der)
rituellen Verunreinigung und (das Verbot) ihrer Berührung ohne rituelle Reinheit .
F. 165: Auf manchen Zeitungen ist der Name der Prächtigkeit
(ein Name Allahs) oder einige qur'anische Verse geschrieben. Ist es erlaubt, Lebensmittel
damit zu verpacken, auf ihnen zu sitzen oder sie unter das Essen zu legen, um darauf zu
essen? Dürfen sie in den Müll geworfen werden unter Berücksichtigung der Schwierigkeit,
sie anders loszuwerden?
A: Es gibt kein Hindernis, von diesen Zeitungen Gebrauch zu machen,
soweit das gemäß dem Brauch keine Entwürdigung für das ist, was zu entwürdigen
verboten ist, wie das Eigenwort der Prächtigkeit und die qur'anischen Verse, die in
diesen (Zeitungen) geschrieben sind, und (soweit) diese (Worte) nicht in die Eventualität
der rituellen Unreinheit gebracht werden.
F. 166: Wie ist das Wegwerfen in den Abfallkorb von Briefmarken
der Post, die den Namen Allahs, des Erhabenen beinhalten, zu beurteilen? Dürfen sie ohne
rituelle Waschung berührt werden?
A: Es ist nicht erlaubt, die Schrift des Eigenworts der Prächtigkeit
ohne rituelle Reinheit zu berühren, sie rituell zu verunreinigen oder sie in Plätze
wegzuwerfen, die ihre Entwürdigung und Beleidigung bewirken.
F. 167: ...
F. 168: Ist es für Geschäftsinhaber erlaubt, das, was sie
verkaufen, mit Zeitungen zuzudecken, wobei wir sicher sind, daß diese (Zeitungen) den
Namen Allahs, des Erhabenen beinhalten? Und ist es erlaubt, diese (Zeitungen) ohne
rituelle Waschung zu berühren?
A: Der Gebrauch von Zeitungen zum Zudecken der Verkaufswaren ist
unbedenklich, sofern das nicht eine Entwürdigung für die darauf geschriebenen Namen
Allahs, des Erhabenen, der qur'anischen Verse oder der Namen der reinen Imame - a.s. -
darstellt. Aber für denjenigen, der keine rituelle Waschung hat, ist es nicht erlaubt,
dieses zu berühren, wenn er davon weiß.
F. 169: Wie sind die Veröffentlichungen der Namen der
Propheten, a.s., und der Verse des Qur'ans in den Zeitungen zu beurteilen mit der
Wahrscheinlichkeit, daß diese verbrannt werden, oder daß diese unter eine Hand oder
einen Fuß fallen werden?
A: Es gibt kein Hindernis dazu, die Verse des Heiligen Qur'ans und die
Namen der Reinen , a.s., in den Zeitungen und Zeitschriften u.a. zu schreiben. Aber es
muß unterlassen werden, diese zu entwürdigen, diese rituell zu verunreinigen oder diese
ohne rituelle Reinheit zu berühren.
F. 170 - F. 171: ...
F. 172: Welches sind die gesegneten Namen, die respektiert
werden müssen, und deren Berührung ohne rituelle Waschung verboten sind?
A: Es ist nicht erlaubt, die Namen vom Wesen des Gestalters, des
Erhabenen und die Namen der Eigenschaften, die Allah, dem Wohltätigen zueigen sind, ohne
rituelle Waschung zu berühren. Und als Vorsichtsmaßnahme sind die Namen der verehrten
Propheten und (die Namen) der reinen Imame - a.s. - in das erwähnte Urteil über die
Namen vom Wesen des Erhabenen Allahs miteinzubeziehen.
F. 173 - F. 176: ...
Urteile zur rituellen
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
F. 177: Ist es für jemanden im Janaba-Zustand erlaubt, mit
seiner rituellen Trockenreinigung und der rituellen Unreinheit seines Körpers und Kleides
zu beten, wenn die (verbliebene) Zeit (zum Beten) knapp wird, oder reinigt man sich
rituell und vollzieht die rituelle Vollkörperreinigung und holt dann sein rituelles Gebet
(nach der Zeit) nach ?
A: Wenn die Zeit für die Körper- und Kleiderreinigung oder zum
Wechseln des Kleides knapp wird, und man wegen der Kälte oder Ähnlichem nicht
unbekleidet beten kann, dann betet man mit der rituellen Trockenreinigung anstelle der
rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes (auch) mit der rituellen Unreinheit
(am Körper). Und das ist hinreichend, und man ist nicht zum Nachholen verpflichtet.
F. 178: Bewirkt (bereits) das Eintreten des Samens in das Innere
der Gebärmutter, ohne Eindringen (des männlichen Gliedes), den Janaba-Zustand?
A: Der Janaba-Zustand wird dadurch nicht hervorgerufen.
F. 179: ...
F. 180: Wenn das Eindringen bis zur Eichel erfüllt wird, aber
kein Erguß (beim Mann) erfolgt und die Frau deshalb den Höhepunkt der Lust nicht
erreicht, muß dann nur sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen, oder muß das
nur der Mann durchführen, oder müssen dieses beide durchführen?
A: In der erwähnten Darstellung müssen beide die rituelle
Vollkörperreinigung durchführen.
F. 181: Unter welchen Umständen müssen Frauen die rituelle
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen im Hinblick auf den Traumerguß bei
ihnen? Und ist für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und der Liebkosung mit dem
Mann auftritt, das Urteil zum Erguß gültig? Und müssen sie die rituelle
Vollkörperreinigung durchführen, obwohl keine Schwächung des Körpers eingetreten ist,
und sie den Höhepunkt nicht erreicht hat? Und wie wird der Janaba-Zustand der Frau im
allgemeinen ohne gemeinsamen Geschlechtsverkehr erfüllt?
A: Wenn die Frau nach dem Aufwachen die Spuren des Ergusses an ihrer
Kleidung sieht, dann muß sie die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
durchführen. Aber für die Feuchtigkeit, die nach dem Schmusen und Liebkosung und
ähnlichem auftritt, ist nicht das Urteil des Ergusses gültig, außer es wird begleitet
von Körperschwäche, und davon, daß die Frau den Höhepunkt der Lust erreicht.
F. 182: Muß das Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes auch dann durchführen, wenn aus ihr ohne ihren Willen Feuchtigkeit
kommt? Gilt diese (Feuchtigkeit) als Erguß , und braucht sie die rituelle
Vollkörperreinigung, oder ist sie (nur dann) zur rituellen Vollkörperreinigung
verpflichtet, wenn diese (Feuchtigkeit) von Lust begleitet wird?
A: Wenn der Feuchtigkeitsaustritt aus Lust heraus entstanden ist und
(Lust) diesen (Feuchtigkeitsaustritt) begleitet hat, dann ist dieser (Austritt) als Erguß
zu beurteilen und führt zum Janaba-Zustand, selbst wenn diese Lust ohne ihre Wahl und
(gegen) ihren Willen eintrat.
F. 183: Muß ein Mädchen die rituelle Vollkörperreinigung
durchführen, wenn ihre Lust wegen eines Liebesbuches oder aus einem anderen Grund erregt
wurde? Und falls sie die rituelle Vollkörperreinigung durchführen muß, welche rituelle
Vollkörperreinigung muß sie dann durchführen?
A: Das Lesen von Büchern, die lusterregend sind, ist nicht erlaubt.
Und auf jeden Fall muß man die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
durchführen, falls ein Erguß erfolgt.
F. 184 - F. 187: ...
F. 188: Muß die Frau, die während der Regelblutung
(zusätzlich) in den Janaba-Zustand gelangt, die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes durchführen, nachdem diese (Regelblutung) aufhört, oder muß sie das
nicht, weil sie (ohnehin) nicht rituell rein war?
A: Sie muß zusätzlich zur rituellen Vollkörperreinigung zur
Regelblutung (auch) die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführen,
aber es ist ihr erlaubt, sich mit der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
zu begnügen, doch ist es eine Vorsichtsmaßnahme (dabei), beide rituellen
Vollkörperreinigungen zu beabsichtigen.
F. 189: In welchem Fall ist die Feuchtigkeit, die vom Menschen
austritt, als Erguß zu beurteilen?
A: Wenn diese (Feuchtigkeit) mit Lust, der Schwächung des Körpers und
dem Ergießen begleitet ist, dann wird sie als Erguß beurteilt.
F. 190: ...
F. 191: Wie ist die Feuchtigkeit, die beim Küssen und Schmusen
des Ehemannes mit seiner Ehefrau austritt, zu beurteilen?
A: Wenn dessen (Feuchtigkeits-) Austritt nicht mit Ergießen erfolgt
oder nicht von der Schwächung des Körpers begleitet wird, dann ist dieser (Austritt)
nicht als Erguß zu beurteilen.
F. 192: ...
F. 193: Ist die ausgetretene Feuchtigkeit vom Menschen während
seines Schlafes als Erguß zu beurteilen, unter Berücksichtigung, daß dabei keine der
drei Zeichen - Austritt mit Erguß, Lustgefühl, Körperschwächung - eintritt, und man
erst nach dem Aufwachen, als man seine innere Kleidung naß vorgefunden hat, darauf
aufmerksam geworden ist?
A: Wenn die Feuchtigkeit die Folge eines Traumergusses ist, oder man
sicher ist, daß diese (Feuchtigkeit) ein Erguß war, dann ist sie als Erguß zu
beurteilen und bewirkt den Janaba-Zustand.
F. 194 - F. 198: ...
F. 199: Wenn jemand während der rituellen Vollkörperreinigung
des Janaba-Zustandes einen kleinen Reinheitsverlust hat, muß er dann diese
(Vollkörperreinigung) von neuem beginnen, oder macht er weiter und führt (anschließend)
die rituelle Waschung durch?
A: Man ist nicht zum erneuten Anfangen verpflichtet, und dieses hat
keinen Einfluß darauf, sondern man führt seine rituelle Vollkörperreinigung weiter
durch, aber das ersetzt nicht die rituelle Waschung für sein rituelles Gebet und für die
Handlungen, welche die rituelle Reinigung vom kleinen Reinheitsverlust voraussetzen.
F. 200: ...
F. 201: Wenn mehrere empfohlene , pflichtmäßige oder
unterschiedliche rituelle Vollkörperreinigungen zusammenfallen, reicht dann eine
(rituelle Vollkörperreinigung aus) anstelle der restlichen?
A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes darunter
war, und man die Absicht dazu hat (die rituelle Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes
durchzuführen), dann reicht diese anstelle der restlichen (übrigen) rituellen
Vollkörperreinigungen aus.
F. 202: Genügt eine andere als die rituelle
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für die rituelle Waschung ?
A: Es ist nicht hinreichend (mit einer anderen als der rituellen
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes der rituellen Waschung zu genügen), als
Vorsichtsmaßnahme .
F. 203: Hat nach Ihrer verehrten Meinung die rituelle
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes das Fließen des Wasser auf den Körper zur
Voraussetzung?
A: Maßgebend (hierfür) ist die Erfüllung der Körperwaschung mit der
Absicht zur rituellen Vollkörperreinigung . Und das Fließen des Wasser ist keine
Voraussetzung.
F. 204 - F. 205: ...
F. 206: Reicht es bei der rituellen Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes aus, die Reihenfolge zwischen dem Kopf und dem Rest der Körperglieder
(einzuhalten), oder ist es unbedingt notwendig, die Reihenfolge auch zwischen den beiden
(Körper-) Seiten (der rechten und linken) einzuhalten.
A: Es ist unbedingt notwendig, daß die Reihenfolge auch zwischen den
beiden (Körper-) Seiten eingehalten wird, wobei die rechte (Seite) vor die linke zu
ziehen ist.
F. 207: Wenn ich die rituelle Vollkörperreinigung in der
(richtigen) Reihenfolge durchführen möchte, gibt es dann Bedenken, wenn ich meinen
Rücken zuerst wasche und (erst) dann (die rituelle Vollkörperreinigung) beabsichtige und
(anschließend) meine geordnete rituelle Vollkörperreinigung durchführe?
A: Es gibt kein Hindernis für die Waschung des Rückens oder
irgendeines anderen Körperteils vor der Absicht zur rituellen Vollkörperreinigung und
deren (eigentlichen) Beginn. Und die Vorgehensweise der geordneten rituellen
Vollkörperreinigung ist, nach der Reinigung des ganzen Körpers (von ritueller
Unreinheit) die (eigentliche) rituelle Vollkörperreinigung zu beabsichtigen. Dann wird
zuerst der Kopf und der Hals gewaschen, und als zweites wird der rechte Körperteil von
der Schulter bis zur Fußsohle gewaschen, und als drittes der linke Körperteil genauso.
Dann gilt die rituelle Vollkörperreinigung als vollendet.
F. 208: Muß die Frau während der rituellen
Vollkörperreinigung die Haarspitzen waschen? Und bewirkt das nicht vollständige Gelangen
des Wasser an die Haare während der rituellen Vollkörperreinigung deren Ungültigkeit,
wenn berücksichtigt wird, daß das Wasser die ganze Kopfhaut erreicht?
A: Man muß als vorsichtshalber Pflicht die Haare vollständig waschen.
Folgen ungültiger ritueller
Vollkörperreinigung
F. 209 - F. 210: ...
F. 211: Leider habe ich jahrelang überhaupt keine Ahnung über
die Angelegenheit zum Janaba-Zustand und die Urteile zur rituellen Vollkörperreinigung
des Janaba-Zustandes gehabt, wobei ich während dieser Zeit gebetet und gefastet habe. Wie
ist das religionsgesetzlich zu beurteilen?
A: Wenn Sie in dieser Zeit während der Tage des Fastens unwissend
über das Bestehen ihres Janaba-Zustandes waren, dann ist Ihr Fasten (dennoch) gültig ,
aber die rituellen Gebete müssen Sie nachholen, nachdem Ihnen bewußt geworden ist, daß
Sie in der Situation des Janaba-Zustandes gebetet haben.
F. 212: Jemand hat den Janaba-Zustand gehabt und (anschließend)
die rituelle Vollkörperreinigung ausgeführt. Aber seine rituelle Vollkörperreinigung
war falsch und ungültig. Wie ist sein rituelles Gebet , das er nach so einer
(ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung verrichtet hat, zu beurteilen unter
Berücksichtigung, daß er unwissend darüber war?
A: Das rituelle Gebet mit der ungültigen rituellen
Vollkörperreinigung und in der Situation des Janaba-Zustandes ist ungültig und muß
wiederholt bzw. nachgeholt werden.
F. 213: ...
F. 214: Ich habe die rituelle Vollkörperreinigung des
Janaba-Zustandes folgendermaßen ausgeführt: Erstens die rechte (Körper-) Seite,
zweitens den Kopf und drittens die linke Seite. Und ich habe nachlässigerweise nicht
darüber nachgefragt. Wie ist mein rituelles Gebet und Fasten zu beurteilen?
A: Die rituelle Vollkörperreinigung nach der erwähnten Art ist
ungültig und bewirkt nicht die Aufhebung des Reinheitsverlustes . Dementsprechend sind
die rituellen Gebete mit solch einer (ungültigen) rituellen Vollkörperreinigung
ungültig und müssen nachgeholt werden. Aber das Fasten ist als gültig zu beurteilen,
sofern Sie davon ausgegangen sind, daß die rituelle Vollkörperreinigung in der
erwähnten Weise gültig sei und nicht beabsichtigt haben, im Janaba-Zustand zu bleiben.
Urteile zur rituellen
Trockenreinigung
F. 215: Wenn Stoffe, mit deren Verwendung die rituelle
Trockenreinigung gültig wird, wie Erde, Ton und Marmorgestein an der Wand haften, ist die
rituelle Trockenreinigung damit gültig, oder ist es unbedingt notwendig, daß diese auf
dem Boden liegen?
A: Es ist für die Gültigkeit der rituellen Trockenreinigung keine
Voraussetzung, daß diese (Stoffe) auf dem Boden liegen.
F. 216: ...
F. 217: Hat die rituelle Trockenreinigung anstelle (als Ersatz)
der rituellen Vollkörperreinigung dasselbe definitiv bestimmte Urteil wie die rituelle
Vollkörperreinigung (selbst), das heißt, ist es damit erlaubt, (z.B.) in die Moschee
einzutreten?
A: Es ist erlaubt, alle religionsgesetzlichen Wirkungen der rituellen
Vollkörperreinigung (auch) der rituellen Trockenreinigung , die sie ersetzt, zuzuordnen,
außer in dem Fall, daß die rituelle Trockenreinigung aufgrund von Zeitknappheit anstelle
der rituellen Vollkörperreinigung durchgeführt wurde.
F. 218: ...
F. 219: Ist es für denjenigen, der kein Wasser hat, oder ihm
die Verwendung von Wasser schadet, und er die rituelle Trockenreinigung anstelle der
rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes durchführt, erlaubt, in die Moschee
einzutreten und das rituelle Gemeinschaftsgebet zu verrichten? Und wie ist sein Lesen des
Heiligen Qur'ans zu beurteilen?
A: Solange der Entschuldigungsgrund, wodurch die rituelle
Trockenreinigung zulässig geworden ist, nicht aufgehoben wird, und seine rituelle
Trockenreinigung nicht ungültig geworden ist, ist es ihm erlaubt, alle Handlungen, welche
die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, auszuführen.
F. 220 - F. 223: ...
F. 224: Wie ist derjenige, der auf die rituelle
Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes für das Morgengebet verzichtet hat, und die
rituelle Trockenreinigung im Glauben ausgeführt hat, daß er durch Ausführen der
rituellen Vollkörperreinigung krank werden würde, zu beurteilen?
A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung nach seiner (eigenen)
Einschätzung schädlich (für ihn) ist, dann ist die rituelle Trockenreinigung
ausreichend, und das rituelle Gebet damit ist gültig .
F. 225: ...
F. 226: Jemand betet aufgrund von Zeitknappheit mit der
rituellen Trockenreinigung , und nach der Gebetsverrichtung stellt er fest, daß er (doch)
noch (genügend) Zeit für die rituelle Waschung hat. Wie ist sein rituelles Gebet zu
beurteilen?
A: Er muß dieses rituelle Gebet wiederholen.
F. 227: ...
Urteile zu Frauen
F. 228: Wenn meine Mutter von den geehrten Nachkommen des
Propheten (s.a.s.) ist (abstammt), gehöre ich dann auch zu den Sayyids, so daß ich meine
monatliche Regelblutung bis zum sechzigsten Lebensjahr hinnehmen werde, und ich
währenddessen nicht bete und faste?
A: Wenn die Frau, die keinen haschemitischen Vater hat - selbst wenn
ihre Mutter von den Sayyids ist - nach dem fünfzigsten Lebensjahr Blut sieht, dann ist
das eine Blutung (außerhalb der Regelblutung) .
F. 229: Was ist die religiöse Verpflichtung einer Frau, bei der
die Regelblutung einsetzt, während sie aufgrund eines bestimmten Gelübdes fastet?
A: Ihr Fasten wird mit dem Einsetzen der Regelblutung ungültig , auch
wenn das während des Fastentages geschieht. Und sie muß es nachholen, nachdem sie
rituell rein geworden ist.
F. 230: ...
F. 231: Wie ist die Verhinderung der monatlichen Regelblutung
durch die Einnahme von Medikamenten, um Fasten (zu können), zu beurteilen?
A: Es ist unbedenklich.
F. 232: Wenn bei der Frau während ihrer Schwangerschaft eine
schwache Blutung einsetzt, sie aber ihren Embryo nicht verliert, muß sie dann die
rituelle Vollkörperreinigung durchführen, und was muß sie tun?
A: Wenn das, was die Frau während ihrer Schwangerschaft an Blut sieht,
die Eigenschaften und die Voraussetzungen der Regelblutung hat, dann gilt das als
Regelblutung , ansonsten ist es eine Blutung (außerhalb der Regelblutung) . Und wenn ihre
Blutung (außerhalb der Regelblutung) stark oder mittelmäßig ist, dann muß sie die
rituelle Vollkörperreinigung durchführen.
F. 233 - F. 234: ...
F. 235: Ist die Frau, bei der eine Abtreibung durchgeführt
wurde, (anschließend) im Zustand des Wochenbettblutung ?
A: Wenn sie nach dem Verlust des Embryos Blut sieht - auch wenn es noch
ein Fötus war - dann ist sie zu beurteilen als im Zustand des Wochenbettblutung .
F. 236: ...
F. 237: Eine der Methoden der Schwangerschaftskontrolle zur
Verhinderung einer unerwünschten Geburt ist die Verwendung von Verhütungsmedikamenten.
Und daraufhin sehen die Frauen, die das verwenden, Blutflecken an den Tagen der Regel und
anderen (Tagen). Wie sind diese Flecken zu beurteilen?
A: Wenn diese Flecken nicht die religionsgesetzlichen Voraussetzungen
der Regelblutung erfüllen, dann ist dafür nicht das Urteil zu dieser (Regelblutung)
gültig, sondern sie sind als Blutung (außerhalb der Regelblutung) zu beurteilen.
Urteile zu Verstorbenen
F. 238: In der heutigen Zeit übernehmen Personen - (allgemeine)
Dienstleistende oder Friedhofsbedienstete - die Durchführung der Einkleidung (in Tücher)
und die Beisetzung der Verstorbenen, unabhängig davon, ob sie Mann oder Frau sind. Ist
dies bei der Beisetzungsangelegenheit bedenklich, wenn man weiß, daß diese
Ausführenden, (welche) für die Einkleidung der Verstorbenen und für die Beisetzung
(eingesetzt werden, schließlich) nicht zu den Mahram-Verwandten der Verstorbenen
gehören?
A: Die Gleichgeschlechtlichkeit ist eine Voraussetzung zur
(Durchführung der) rituellen Vollkörperreinigung des Verstorbenen. Und bei (bestehender)
Möglichkeit, den Verstorbenen durch einen Gleichgeschlechtlichen rituell zu waschen, ist
die Durchführung der rituellen Waschung durch das andere Geschlecht nicht gültig, und
die rituelle Waschung von diesem (Verstorbenen) ist ungültig , aber die Einkleidung und
Beisetzung haben nicht die Gleichgeschlechtlichkeit zur Voraussetzung.
F. 239: Es ist zur Zeit in Dörfern üblich, die Verstorbenen
innerhalb der Wohnhäuser rituell zu waschen. Und manchmal gibt es Verstorbene, die kleine
Kinder haben, und keinen Treuhänder . Was ist Ihre gesegnete Meinung zu solchen Fällen?
A: Die notwendigen Verhaltensweisen zur Versorgung des Verstorbenen mit
dem üblichen Maß an ritueller Vollkörperreinigung , Einkleidung und Beisetzung hat
nicht die Erlaubnis des Erziehungsberechtigten der kleinen (Nachkommen) zur Bedingung und
ist unbedenklich (auch) bei Anwesenheit der Erben, die unmündig sind.
F. 240: Jemand ist bei einem Unfall durch Zusammenstoß oder
durch das Herunterfallen aus einer großen Höhe gestorben. Was ist die religiöse
Verpflichtung im Fall des anhaltenden Herausfließens von Blut bei dem Verstorbenen? Muß
man warten, bis es von alleine oder mittels medizinischer Mittel aufhört, oder leitet man
seine Bestattung trotz des anhaltenden Zustandes des Blutausflusses ein?
A: Man muß, falls möglich, den Körper des Verstorbenen rituell
reinigen vor der rituellen Vollkörperreinigung . Wenn es möglich ist, zu warten, damit
das Ausfließen aufhört, oder es (möglich ist, dieses) zu verhindern, dann muß dies
getan werden.
F. 241 - F. 242: ...
F. 243: Ein Team von Medizinern benötigt zur Durchführung von
Untersuchungen und medizinischen Tests das Herz von Verstorbenen, und (muß) einige Adern
aus dem Körper eines Verstorbenen herauszunehmen. Einen Tag nach der Ausführung der
Experimente und Tests werden diese (Körperteile) begraben. Wir bitten Sie, uns
freundlicherweise folgendes zu beantworten: 1. Ist es uns erlaubt, solche Handlungen
durchzuführen, wenn man weiß, daß diese Verstorbenen, mit denen diese Tests
durchgeführt werden, Muslime sind? 2. Ist es erlaubt, das Herz und manche Adern örtlich
getrennt von dem (restlichen) Körper des Verstorbenen zu begraben? 3. Ist es erlaubt,
diese Teile mit dem Körper eines anderen Verstorbenen zu begraben, wenn berücksichtigt
wird, daß die gesonderte Begrabung des Herzens und mancher Adern uns mehrere Probleme
bereiten würde?
A: Es ist grundsätzlich erlaubt, den Körper des Verstorbenen zu
sezieren, sofern damit die Rettung einer unantastbaren Seele verbunden ist, oder die
Erreichung medizinischen Wissens, welches die Gesellschaft benötigt, oder die Forschung
zur Kenntnis einer Krankheit, die das Leben der Menschen bedroht, obwohl als
Vorsichtsmaßnahme zu diesem Zweck keine Verwendung vom verstorbenen Körper eines Muslims
erfolgt. Und bei der Angelegenheit der Teile, die vom Körper des Muslims getrennt wurden,
ist es ihr religionsgesetzliches Urteil, sie (gemeinsam) mit dem Körper zu begraben. Und
wenn es einen (schweren) Hinderungsgrund dafür gibt, sie mit dem Körper zu begraben,
dann besteht kein Hindernis, sie getrennt zu begraben.
F. 244 - F. 247: ...
F. 248: Warum begräbt man einen Verstorbenen nicht (auch) in
der Nacht? Ist es verboten, den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen?
A: Es ist unbedenklich, den Verstorbenen in der Nacht beizusetzen.
F. 249: Jemand ist bei einem Autozusammenstoß verstorben. Dann
hat man bei ihm die rituelle Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) durchgeführt, (ihn)
eingekleidet und ihn zum Friedhof gebracht. Als man ihn beisetzen wollte, stellte man
fest, daß der Sarg und die Einkleidung mit Blut verschmutzt waren, welches aus seinem
Kopf geflossen war. Muß die Einkleidung in diesem Fall gewechselt werden?
A: Wenn es möglich ist, die Stelle der Einkleidung, die mit Blut
befleckt war, zu waschen oder diese (Stelle) abzuschneiden, oder die Einkleidung zu
wechseln, dann muß es getan werden. Ansonsten (wenn es nicht möglich ist) ist es
erlaubt, (ihn) in diesem Zustand beizusetzen.
F. 250: Wenn derjenige (in Frage 249 beschriebene) mit der
Einkleidung, die mit Blut verschmutzt war, (obwohl es anders möglich gewesen wäre,
bereits so) beigesetzt wurde, wie ist es (dann) zu beurteilen?
A: Das ist zulässig (daß er so beigesetzt wurde, wenn es schon
geschehen ist). Und man ist nicht verpflichtet, ihn auszugraben und aus dem Grab zur
Waschung oder zum Wechsel der Einkleidung herauszuholen, und es ist sogar nicht erlaubt,
(dies zu tun).
F. 251: ...
F. 252: Wir bitten Eure Eminenz, folgende drei Fragen zu
beantworten:
1. Wenn eine schwangere Frau während des Gebärens stirbt, wie ist der
in ihrem Leib existierende Embryo in folgenden Fällen zu beurteilen? a.) Nahe der Zeit,
wenn der Geist in ihn eingehaucht wurde - drei Monate oder mehr - (und) mit der großen
Wahrscheinlichkeit, daß er sterben würde, wenn es vom Leib seiner Mutter herauskommt,
b.) wenn das Alter des Embryos sieben Monate oder mehr ist, c.), der Embryo im Leib seiner
Mutter stirbt.
2. Wenn die schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt, müssen
(dann) die anderen absolut sicher über das Ableben des Embryos oder sein Überleben sein?
3. Wenn die schwangere (Frau) während des Gebärens stirbt und das
Kind in ihrem Leib am Leben bleibt und eine andere Person befiehlt, daß man - anders als
es (allgemein) bekannt ist - die Mutter mit ihrem Embryo begräbt, auch wenn er am Leben
ist. Was ist Ihre Meinung hierzu?
A: Wenn das Kind der Schwangeren mit ihrem Ableben (ebenfalls) stirbt,
dann ist man nicht verpflichtet, es (aus dem Leib der Mutter) herauszuholen, es ist sogar
nicht erlaubt, (das zu tun). Aber wenn der Embryo im Leib seiner verstorbenen Mutter am
Leben bleibt und der Geist (bereits) in ihn eingehaucht war und die Möglichkeit besteht,
daß er am Leben bleibt, bis er herausgeholt wird, dann muß sofort darangegangen werden,
ihn herauszuholen. Und wenn es nicht feststeht, ob der Embryo im Leib seiner verstorbenen
Mutter gestorben ist, ist es nicht erlaubt, sie mit ihrem Embryo beizusetzen. Und wenn das
lebende Embryo mit seiner Mutter beigesetzt wird, und er bis zur Beisetzung am Leben
bleibt - auch wenn (nur) die Möglichkeit (hierzu) besteht - muß (sofort) darangegangen
werden, das Grab auszuheben und den lebenden Embryo aus dem Leib seiner Mutter
herauszunehmen. Und auch, wenn die Bewahrung des Lebens des Embryos im Leib seiner
verstorbenen Mutter abhängig davon ist, ihre Beisetzung nicht vorzunehmen, dann muß
offensichtlich die Beisetzung der Mutter verschoben werden, um das Leben ihres Embryos zu
bewahren. Und wenn einer (nur) gesagt hat, daß die Beisetzung der Schwangeren mit ihrem
lebendigen Embryo in ihrem Leib erlaubt sei, und die anderen ihre Beisetzung im Glauben,
daß seine Meinung richtig sei, ausführen, was daraufhin zum Sterben des Kindes innerhalb
des Grabes führt, dann ist die Entschädigungszahlung dafür von demjenigen (zu zahlen),
der die Beisetzung durchgeführt hat, außer, das Sterben des Embryos beruht
(ausschließlich) auf der Aussage dieses Aussagenden, dann ist die Entschädigungszahlung
von ihm (zu zahlen).
F. 253: Für eine bessere Art der Nutzung von Ländereien hat
der Stadtrat entschieden, Gräber zu bauen, die aus zwei (aufeinanderliegenden) Schichten
bestehen. Wir bitten Sie, das religionsgesetzliche Urteil hierzu zu verdeutlichen.
A: Es ist erlaubt, die Gräber der Muslime aus mehreren Schichten zu
bauen, sofern es nicht zur Aushebung der (bereits bestehenden) Gräber führt und nicht
die Unantastbarkeit des Muslims entehrt wird.
F. 254 - F. 256: ...
F. 257: Ist es für die Frauen erlaubt, bei dem Trauerzug eines
Verstorbenen teilzunehmen und (seinen Sarg) zu tragen?
A: Dieses ist zulässig.
F. 258: ...
F. 259: Wenn jemand heutzutage in einem Gebiet durch eine
Minenexplosion getötet wird, sind dann für ihn die Urteile für Märtyrer gültig?
A: Das Urteil, beim Verstorbenen nicht die rituelle
Vollkörperreinigung durchzuführen und ihn nicht (mit dem Kleid des Verstorbenen)
einzukleiden , ist nur für den Märtyrer bestimmt, der in der Schlacht eines Krieges
getötet wurde.
F. 260 - F. 262: ...
F. 263: Wenn ein Muslim aufgrund des Gesetzes und mit
Unterstützung der Gerichtsbarkeit zur Hinrichtung verurteilt wurde mit dem Vorwurf,
Drogen (bei sich) getragen zu haben, und seine Hinrichtung vollzogen wurde (stellen sich
folgende Fragen): 1. Wird das rituelle Gebet für Verstorbene für ihn verrichtet? 2. Wie
ist die Teilnahme an den Trauerveranstaltungen, welche für diese Person veranstaltet
werden, und die Lesung des Heiligen Qur'ans (für ihn) und die (Lesung des ertragenen)
Unheils der Leute des Hauses - a.s. - zu beurteilen?
A: Das Urteil (zum Verhalten) gegenüber einem Muslim, bei dem die
Verurteilung zur Hinrichtung vollzogen wurde, ist das (gleiche) Urteil (wie zum Verhalten
gegenüber) der allgemeinen Muslime (wenn diese sterben). Und bei ihm werden alle Urteile
und islamische Höflichkeitssitten, die bei (anderen muslimischen) Verstorbenen erfüllt
werden, (ebenfalls) erfüllt.
F. 264: Verpflichtet die Berührung eines Knochens, an dem
Fleisch anhaftet, und der von einem lebenden Körper getrennt wurde, zur
Vollkörperreinigung wegen der Berührung eines Verstorbenen?
A: Bei der erwähnten Darstellung muß die rituelle
Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden.
F. 265 - F. 266: ...
F. 267: Ich bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-)
Medizin, und es ist manchmal notwendig, daß ich die Körper der Verstorbenen beim
Sezieren berühre, unter Berücksichtigung, daß wir nicht wissen, ob diese Verstorbenen
Muslime sind. Aber die Verantwortlichen sagen (uns), daß diese Körper bestimmt rituell
gewaschen wurden. Unter Berücksichtigung dessen, was (hier) erwähnt wurde, bitten wir
Sie, uns das (hierzu relevante) Urteil für uns zu Gebetsangelegenheiten und andere
(Angelegenheiten) nach der Berührung dieser Körper zu verdeutlichen. Und müssen wir
gemäß dem, was (hier) erwähnt wurde, die rituelle Vollkörperreinigung durchführen?
A: Wenn die rituelle Vollkörperreinigung des Verstorbenen nicht
prinzipiell festgestellt wird, und Sie Zweifel daran haben, dann muß als Folge der
Berührung dieser Körper oder seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung der
Berührung eines Verstorbenen durchgeführt werden, und das rituelle Gebet ist nicht ohne
die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen gültig. Aber wenn
festgestellt wird, daß dieser (Verstorbene) rituell gewaschen wurde, dann muß nach der
Berührung seines Körpers oder einiger seiner Teile die rituelle Vollkörperreinigung zur
Berührung eines Verstorbenen nicht durchgeführt werden, auch bei bestehendem Zweifel
über die Korrektheit der rituellen Vollkörperreinigung von ihm.
F. 268 - F. 272: ...
F. 273: Ich bin ein Universitätsstudent im Fachbereich (Human-)
Medizin. Ist es erlaubt - aufgrund des geringen Vorhandenseins natürlicher Knochen, die
wir dort, wo ich studiere, für die Untersuchungen brauchen - von den Knochen Gebrauch zu
machen, die in verfallenen Friedhöfen existieren? Muß die rituelle Vollkörperreinigung
der Berührung eines Verstorbenen aufgrund der Berührung der Knochen der Verstorbenen,
welche im Museum oder auf Friedhöfen existieren, durchgeführt werden?
A: Es ist nicht erlaubt, die Knochen von Friedhöfen der Muslime zu
nehmen, sofern das durch Aushebung eines Grabes erfolgt. Wenn die Knochen einem
Verstorbenen gehören, von dem nicht bekannt ist, ob er rituell gewaschen wurde, muß nach
der Berührung davon die rituelle Vollkörperreinigung zur Berührung eines Verstorbenen
durchgeführt werden.
F. 274 - F. 278: ...
Urteile zu rituellen Unreinheiten
F. 279: Ist Blut rituell rein ?
A: Das Blut eines Warmblüters ist rituell unrein , unabhängig davon,
ob es ein Mensch ist oder nicht.
F. 280: ...
F. 281: Wenn von dem auf der Kleidung existierenden Blut nach
dem Waschen eine Spur übrig bleibt, ist diese geringfarbige Spur (dann) rituell unrein?
A: Wenn das eigentliche Blut nicht (mehr) existiert, und nur die Farbe
(davon) übrig bleibt und mit dem Waschen nicht herausgeht, dann ist diese (Farbe) rituell
rein .
F. 282: Wie ist der Bluttropfen in einem Ei zu beurteilen?
A: Dieser ist als rituell rein zu beurteilen, aber es ist verboten,
diesen (Bluttropfen) zu essen.
F. 283: Wie ist der Schweiß desjenigen, der aufgrund vom
Verbotenem in den Janaba-Zustand gekommen ist, oder der Schweiß eines Tieres, das
rituelle Unreinheit verzehrt, zu beurteilen?
A: Der Schweiß eines Kamels, das rituelle Unreinheit verzehrt, ist
rituell unrein , aber für den Schweiß von Tieren, die rituell Unreines verzehren, bis
auf das rituelle Unreinheit verzehrende Kamel, und auch für den Schweiß desjenigen, der
aufgrund von Verbotenem in den Janaba-Zustand gekommen ist, ist stark anzunehmen, daß
dieser (Schweiß) rituell rein ist. Aber es ist vorsichtshalber Pflicht, das Beten mit dem
entstandenen Schweiß aufgrund von etwas Verbotenem, was den Janaba-Zustand bewirkt hat,
zu unterlassen.
F. 284: Sind die Tropfen, die vom Körper des Verstorbenen
kommen vor dessen (dritter) ritueller Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit klarem
Wasser, aber nach der rituellen Vollkörperreinigung (des Verstorbenen) mit Lotos und
Kampfer rituell rein?
A: Wenn die dritte rituelle Vollkörperreinigung für den Körper des
Verstorbenen nicht vollendet ist, dann ist er immer noch als rituell unrein zu beurteilen.
F. 285: Ist das, was von der Haut der Hände, der Lippen oder
der Füße manchmal abgetrennt wird, als rituell rein oder rituell unrein zu beurteilen?
A: Das, was von der Oberhaut der Hände, Lippen, Füße oder anderen
Körperteilen von alleine abgetrennt wird, ist als rituell rein zu beurteilen.
F. 286: ...
F. 287: Im Hinblick auf die beim Malen und bei der Kalligraphie
verwendeten Pinsel, deren gute Sorten aus nicht-islamischen Ländern importiert und
meistens aus Schweineborsten hergestellt werden und für alle (auf dem Markt) erhältlich
sind, insbesondere für Werbe- und Kulturagenturen, (stellt sich die Frage,) wie ist die
Verwendung solcher Sorten von Pinseln religionsgesetzlich zu beurteilen, und wie ist
darüberhinaus das Schreiben der qur'anischen Verse und der geehrten Überlieferungen mit
ihnen zu beurteilen?
A: Die Borsten des Schweins sind rituell unrein , und es ist nicht
erlaubt, davon bei Anwendungen Gebrauch zu machen, welche die rituelle Reinheit zur
religionsgesetzlichen Voraussetzung haben. Aber deren Verwendung bei Anwendungen, welche
nicht die rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, ist unbedenklich. Und wenn es bei dem
Pinsel nicht bekannt ist, ob er aus Schweineborsten hergestellt wurde, dann ist dessen
Verwendung auch bei Anwendungen unbedenklich, welche die rituelle Reinheit zur
Voraussetzung haben.
F. 288: Ein Sayyid (und) Wissenschaftler , der nach Deutschland
kam, hat gesagt, daß die Berücksichtigung des Zweifels (bezüglich der rituellen
Reinheit von gekauften Waren) auf drei Angelegenheiten begrenzt ist. Und diese
Angelegenheiten sind: Fleisch, Leder und Fette. Aber um den Rest der Angelegenheiten
brauche man sich nicht zu kümmern. Ist diese Meinung korrekt? Und in diesem Fall (ist zu
berücksichtigen, daß) es hier pflanzliche Fette gibt, die mit Bezug auf die darauf (auf
der Warenpackung) existierende Kennzeichnung keine bedenklichen Stoffe enthalten, aber als
Ergebnis der Forschungen mancher Brüder wurde festgestellt, daß einem Teil dieser
(pflanzlichen) Fette eine kleine Menge tierischer Fette hinzugefügt werden, ohne es
darauf zu vermerken. Wie ist diese Angelegenheit zu beurteilen?
A: Jedes Fleisch, dessen religionsgesetzliche Erlaubnis (z.B. zum
Verzehr) oder dessen Erlaubnis und rituelle Reinheit (grundsätzlich) auf der rituellen
religionsgesetzlichen Schlachtung beruht, ist in den nicht-islamischen Ländern als
Kadaver und nicht als rituell Geschlachtetes zu beurteilen, (wenn die Herkunft nicht
bekannt ist). Aber das tierische Fett ist als erlaubt und rituell rein zu beurteilen,
außer es wird festgestellt, daß es von einem nicht rituell geschlachteten Tier kommt,
oder es wird rituell unrein in Folge seines Zusammenkommens mit einer rituellen
Unreinheit.
F. 289 - F. 291: ...
F. 292: In religiösen Regelwerken wurde erwähnt, daß die
Ausscheidungen von (Land-) Tieren und Vögeln, deren Fleisch nicht zu essen ist, rituell
unrein ist. Ist die Ausscheidung von Tieren, deren Fleisch gegessen wird, wie (z.B.) von
der Kuh, dem Schaf oder dem Huhn, (auch) rituell unrein?
A: Die Ausscheidung von den zum Speisen (religiös) erlaubten Tieren
ist rituell rein .
F. 293. - F. 294: ...
F. 295: Führt die Berührung mit etwas rituell Verunreinigtem
zur rituellen Verunreinigung? Wenn dieses (neu rituell verunreinigte Stück nun auch)
rituell verunreinigt ist, setzt sich das durch alle (folgenden) Medien weiter fort oder
(ist das) nur für die nächsten (berührten) Medien (gültig)?
A: Innerhalb der Begrenzung der (an der Übertragung beteiligten)
Medien auf drei Medien sind diese als rituell unrein zu beurteilen. Und ab dem vierten
Medium und weiteren haben diese nahezu rituelle Reinheit erlangt, obwohl (man) als
Vorsichtsmaßnahme diese (Annahme) unterläßt.
F. 296: Müssen im Fall des Gebrauchs von Schuhen aus Leder,
welche von nicht rituell geschlachteten Tieren hergestellt sind, die Füße vor der
rituellen Waschung immer gewaschen (und somit gereinigt) werden? Manche sagen, in dem
Fall, daß der Fuß innerhalb der Schuhe schwitzt, muß man diese Handlung, die Füße zu
waschen, ausführen. Und ich habe gemerkt, daß der Fuß bei allen Schuhsorten mehr oder
weniger schwitzt. Was ist Ihre Meinung zu dieser Angelegenheit?
A: Wenn man feststellt, daß der Fuß innerhalb der erwähnten
(unreinen) Schuhe schwitzt, dann muß man die Füße zum rituellen Gebet (vor der
rituellen Waschung) rituell reinigen.
F. 297: Wie ist die feuchte Hand eines Kindes, seine
Mundflüssigkeit und der Nasenschleim zu beurteilen, wenn dieses (Kind) sich rituell
unrein macht? Und wie sind die Kinder, die ihre feuchten Hände auf ihre Füße legen zu
beurteilen?
A: Wenn die feste Überzeugung über eine rituelle Verunreinigung nicht
vorliegt, dann ist dies als rituell rein zu beurteilen.
F. 298 - F. 299: ...
F. 300: Seit einer Weile wird verbreitet, daß Kosmetika rituell
unrein seien, und es wird gesagt, daß man (in westlichen Ländern) die Nabelschnur von
Embryos, wenn sie geboren werden, nimmt und im Gefrierfach lagert (um sie später zu
nutzen). Und es wird auch gesagt, man bewahre sogar verstorbene Embryos und stelle davon
Kosmetika, wie (z.B.) Lippenstift her. Manchmal benutzen wir diese (kosmetischen) Stoffe,
und Lippenstiftfarbe wird sogar verschluckt. Ist sie rituell unrein?
A: Gerüchte sind kein religionsgesetzliches Argument über die
rituelle Unreinheit von Kosmetika. Und wenn ihre rituelle Unreinheit nicht mit
religionsgesetzlich akzeptablen Methoden festgestellt wurde, dann ist es unbedenklich,
wenn Sie diese verwenden.
F. 301 - F. 302: ...
F. 303: Wie sind die Kleidungen, welche den Wäschereien und
Trocknereien gegeben werden, im Hinblick auf rituelle Reinheit zu beurteilen? Zu erwähnen
ist, daß die Anhänger von religiösen Minderheiten - Juden, Christen und andere - ihre
Kleidung in die selben Läden zum Waschen und auch zum Trocknen geben. Zu berücksichtigen
ist (auch), daß die Eigentümer dieser Geschäfte Chemikalien für die Waschung der
Kleidung einsetzen.
A: Wenn ein Kleid, daß in Wäschereien und Trocknereien gegeben wird,
nicht (bereits) vorher rituell unrein war, dann ist es als rituell rein zu beurteilen. Und
eine Berührung mit den Kleidern der Anhänger von religiösen Minderheiten der Leuten des
Buches bewirkt keine rituelle Unreinheit.
F. 304: Werden die Kleidungen, die mit der vollautomatisch
betriebenen häuslichen Waschmaschine gewaschen werden, rituell rein ? Diese Maschine
funktioniert folgendermaßen: Beim ersten Waschgang werden die Kleidungen mit dem
Waschpulver gewaschen, und ein geringer Teil des Wassers und des Waschmittelschaums
spritzt auf das Türglas der Maschine und auf die Gummidichtung (der Tür), die ihn
umgibt. Und anschließend zum zweiten Waschgang wird das Wasser herausgepumpt, um (danach
mit neuem Wasser) zu waschen, und der (restliche) Schaum des Waschmittels benetzt die
Waschmaschinentür und die Gummidichtung, die sie umgibt, vollständig. Und in den
nächsten Phasen (Waschgängen) wäscht die Maschine die Kleidung drei Mal mit wenigem
Wasser. Anschließend wird das Wasser der Waschmaschine nach außen gepumpt. Wir bitten um
die Verdeutlichung: Ist die Kleidung, die nach dieser Methode gewaschen wird, rituell
rein?
A: Wenn nach der Entfernung der ursächlichen Unreinheit das über die
Zuleitung einfließende Wasser im Inneren der Maschine alle Kleidungen und alle Seiten
innerhalb der Maschine erreicht, und anschließend davon getrennt wird und herausfließt,
dann sind diese (Kleidungen) als rituell rein zu beurteilen.
F. 305: Wenn Wasser auf den Boden, in ein Becken oder ins Bad,
in dem man die Kleidung wäscht, geschüttet wird, und es spritzt ein wenig von diesem
Wasser auf das (eigene) Kleid, wird es dann rituell unrein?
A: Wenn Wasser auf eine rituell reine Stelle oder auf einen rituell
reinen Boden geschüttet wird, dann ist der Wasserspritzer, der davon hochspritzt auch
rituell rein.
F. 306: Ist das Wasser, welches in den Straßen von den
Fahrzeugen der kommunalen Mülltransporte abfließt, und manchmal aufgrund von heftigem
Wind auf Menschen spritzt, als rituell rein oder unrein zu beurteilen?
A: Es ist als rituell rein zu beurteilen, außer jemand erlangt die
Überzeugung seiner rituellen Unreinheit aufgrund des Auftreffens von ritueller Unreinheit
(im Spritzwasser).
F. 307: Sind die Wässer, die sich in Gruben (Pfützen) sammeln,
welche in den Straßen sind, rituell rein oder unrein?
A: Diese Wässer sind als rituell rein zu beurteilen.
F. 308: Wie sind die gegenseitigen familiären Besuche bei
denjenigen zu beurteilen, die sich nicht um die Angelegenheiten von ritueller Reinheit und
ritueller Unreinheit beim Essen, Trinken und Ähnlichem kümmern?
A: Beim Thema der rituellen Reinheit und rituellen Unreinheit ist
alles, worüber keine Überzeugung über die rituelle Unreinheit besteht, gemäß der
Darlegung der islamischen Rechtsprechung als rituell rein zu beurteilen.
F. 309: Wir bitten um die Verdeutlichung des
religionsgesetzlichen Urteils bezüglich der rituellen Reinheit oder rituellen Unreinheit
des Erbrochenen für die folgenden Fälle:
a - (Das Erbrochene) des Säuglings (welcher mit Milch genährt wird),
b - des Kindes, das (Muttermilch) trinkt und (auch anderes) ißt,
c - des Erwachsenen.
A: Bei allen Darstellungen ist es rituell rein .
F. 310: ...
F. 311: Ein Mann verkauft Eßbares und berührt es mit seinem
Körper bei (bestehender) übertragender Feuchtigkeit, aber seine Religion ist unbekannt.
Muß man ihn über seine Religion befragen, oder wird die ursprüngliche rituelle Reinheit
(für die Beurteilung) angewandt, (auch) unter Berücksichtigung, daß er nicht Bürger
des Islamischen Staates ist, sondern Gastarbeiter?
A: Man ist nicht verpflichtet, ihn über seine Religion zu befragen.
Und die ursprüngliche rituelle Reinheit wird auf ihn und auf das, was er mit seinem
Körper mit Feuchtigkeit berührt, angewandt.
F. 312: Im Fall der Anwesenheit einer Person in einem Wohnhaus
oder im Haus einer ihrer Verwandten, oder (wenn) diese (Person) öfters zum Wohnhaus von
jemandem geht und diese Person zu denjenigen gehört, die sich nicht um rituelle Reinheit
und rituelle Unreinheit kümmern und diese (Person) zur Ursache dafür geworden ist, daß
das Haus und die darin existierenden Gegenstände in einem großen Bereich rituell
verunreinigt wurden, so daß dessen Waschung und rituelle Reinigung unmöglich geworden
sind, was ist dann die religiöse Verpflichtung in dieser Angelegenheit? Und wie kann der
Mensch bei dieser Annahme rituell rein bleiben, insbesondere zum rituellen Gebet , welches
die rituelle Reinheit für dessen Gültigkeit zur Voraussetzung hat? Wie ist diese
Angelegenheit zu beurteilen?
A: Es ist nicht notwendig, das ganze Haus zu reinigen und die rituelle
Reinheit der Bekleidung des Betenden und (die Reinheit) der Niederwerfungsstelle der Stirn
genügt für die Gültigkeit des rituellen Gebets . Und aus der rituellen Unreinheit des
Hauses und seiner Möbel folgt keine zusätzliche religiöse Verpflichtung im rituellen
Gebet, beim Essen und beim Trinken.
Rauschmittel und Ähnliches
F. 313: Wie ist ein Trauben- oder Dattelsaft zu beurteilen, der
(beispielsweise) auf dem Feuer gekocht wird, wobei sich zwei Drittel davon nicht
verflüchtigen, aber es nicht zum Rauschmittel wird?
A: Das Trinken davon ist verboten , aber er ist nicht rituell unrein .
F. 314: Es wird behauptet, daß wenn eine (gewisse) Menge
unreifer Weintrauben gekocht wird, um ihren Extrakt zu erhalten, und darunter einige
(reife) Trauben oder (sogar nur) eine (reife) Traube war, dann ist der Rest nach dem
Kochen verboten . Ist diese Aussage gültig?
A: Wenn der Extrakt der (reifen) Weintrauben sehr gering ist, und
derart in den Extrakt der unreifen Trauben vermischt ist, daß dafür glaubhaft wird, daß
es kein Weintraubenextrakt (von reifen Weintrauben) ist, dann ist es erlaubt . Aber wenn
die Weintrauben selber mit dem Feuer gekocht wurden, dann sind diese verboten .
F. 315: In der gegenwärtigen Zeit wird Alkohol - mit der
Tatsache, daß er ein Rauschmittel ist - bei der Herstellung von vielen Medikamenten
eingesetzt, insbesondere bei trinkbaren Medikamenten, und bei Parfümen, insbesondere bei
den Sorten von Kölnischwasser, welche aus dem Ausland (in den Iran) importiert werden.
Erlauben Sie jemandem, der das weiß bzw. nicht weiß, das Erwähnte zu verkaufen, zu
kaufen, herzurichten, zu benutzen, und (erlauben Sie) andere Verwendungsarten?
A: Der Alkohol, von dem nicht bekannt ist, ob er ein ursprünglich
flüssiges Rauschmittel war, ist als rituell rein zu beurteilen. Und das Verkaufen, Kaufen
und die Benutzung der damit vermischten Flüssigkeiten ist unbedenklich.
F. 316: Ist es erlaubt, weißen (milchig trüben) Alkohol zur
Desinfektion der Hand und medizinischer Instrumente wie Thermometer und anderer
(Instrumente) bei ihrem Einsatz für medizinische Zwecke und bei der Behandlung durch
einen Arzt oder ein medizinisches Team zu verwenden? Und ist der weiße Alkohol mit der
chemischen Formel C2H5OH gleich dem medizinischen Alkohol, der auch
getrunken werden kann? Ist es erlaubt, mit dem Kleid rituell zu beten, auf dem ein Tropfen
oder mehr von diesem Alkohol getropft ist?
A: Der Alkohol, welcher ursprünglich nicht flüssig war, ist als
rituell rein zu beurteilen, selbst wenn er ein Rauschmittel ist. Und dessen Verwendung bei
medizinischen Anwendungen ist ohne Hindernis. Und das rituelle Gebet mit dem Kleid, auf
dem derartiger Alkohol aufgetroffen ist, ist gültig . Und es gibt keine Notwendigkeit, es
(das Kleid) rituell zu reinigen.
F. 317: Es gibt einen Stoff, der Kefir heißt und bei der
Herstellung von Lebensmitteln und Medikamenten benutzt wird. Und während der Gärung
entstehen fünf bis acht Prozent Alkohol im produzierten Stoff. Diese Menge von Alkohol
ist wenig und verursacht keine Art von Trunkenheit beim Verbraucher. Gibt es von
religionsgesetzlicher Seite her ein Hindernis zur Verwendung dieses Stoffes?
A: Wenn der Alkohol, der in dem (erwähnten) produzierten Stoff
existiert, von sich aus ein Rauschmittel ist, dann ist dieser (Alkohol) rituell unrein und
verboten . Und wenn dieser den Verbraucher aufgrund der geringen Menge und der Vermischung
mit dem (neu) produzierten Stoff nicht betrunken macht, aber es Zweifel und
Unschlüssigkeit darüber gibt, ob dieser von sich aus ein Rauschmittel ist, oder ob
dieser ursprünglich flüssig war, dann ist dieser (Alkohol) anders zu beurteilen.
F. 318: 1. Ist Äthylalkohol unrein? Wahrscheinlich ist dieser
Alkohol derjenige, der in Rauschmitteln existiert und Trunkenheit hervorruft. 2. Was ist
der Nachweis für die rituelle Unreinheit eines Alkohols? 3. Was ist die Methode zur
Feststellung, ob ein Getränk ein Rauschmittel ist? 4. Was ist gemeint mit synthetischem
Alkohol?
A: 1. Alle Alkoholarten, die ein Rauschmittel und ursprünglich
flüssig waren, sind rituell unrein. 2. (Der Nachweis ist), daß dieser (Alkohol) ein
ursprünglich flüssiges Rauschmittel war. 3. Wenn der religiös Erwachsene selber nicht
sicher ist, dann genügt die Information von den (mit dem Thema) vertrauten Experten. 4.
(Mit synthetischem Alkohol) ist der Alkohol gemeint, der in der Herstellung von Farben und
Lacken, bei der Desinfektion chirurgischer Instrumente, bei der Verabreichung einer
Spritze und ähnlichen Anwendungen verwendet wird. (in einer neueren Version
ist in dieser Fatwa der Begriff Vorsichtsmaßnahme eingefügt, siehe dazu
leader.ir)
F. 319: Wie ist das Trinken von Erfrischungsgetränken, die auf
dem Markt sind, zu beurteilen, worunter sich Erfrischungsgetränke, die innerhalb des
Landes (Iran) hergestellt werden - (wie z.B.) Coca-Cola, Pepsi usw. - befinden, zu
beurteilen, mit der Kenntnis, daß behauptet wird, deren Basisstoffe würden aus dem
Ausland importiert werden und möglicherweise den Stoff Alkohol enthalten?
A: Diese (Getränke) sind als rituell rein und (im Hinblick auf die
rituelle Reinheit) als erlaubt zu beurteilen, außer der religiös Erwachsene ist selber
der festen Überzeugung, daß sie mit dem Rauschmittel Alkohol, der ursprünglich flüssig
war, rituell verunreinigt sind.
F. 320: Ist es beim Kauf von Lebensmitteln grundsätzlich
notwendig, nachzuprüfen, ob die Hand von dessen (möglicherweise rituell unreinen)
Verkäufer oder Hersteller diese berührt haben, oder ob er (der Verkäufer oder
Hersteller) bei der Herstellung Alkohol verwendet hat?
A: Das Nachfragen und die Überprüfung ist nicht erforderlich.
F. 321: Ich habe den Spray (Aerosol) Atropinsulfat hergestellt,
wobei dem Alkohol eine entscheidende Rolle bei dessen chemischer Synthese - der
Formylierung - zukommt. Das bedeutet, wenn wir zu dem synthetisierten (Stoff) keinen
Alkohol hinzumischen, ist es nicht möglich, den Spray herzustellen. In der Praxis ist
dieser erwähnte Spray ein Gegenmittel, welches den Schutz der islamischen Streitkräfte
gegen Kriegs-Nervengase ermöglicht. Ist es nach Meinung Eurer Eminenz religionsgesetzlich
erlaubt, entsprechend unserer Beschreibung vom Alkohol bei der Herstellung Gebrauch zu
machen?
A: Wenn der Alkohol ein Rauschmittel ist, das ursprünglich flüssig
war, dann ist er rituell unrein und verboten , aber dessen Verwendung als Medikament ist
in einigen Fällen unbedenklich.
Einflüsterung und dessen Therapie
F. 322: Seit einigen Jahren bin ich vom Unheil der
Einflüsterung betroffen, und dieses Thema quält mich sehr. Tag für Tag wird dieser
Zustand der Einflüsterung intensiver. Ich zweifle (inzwischen) sogar an allem, und mein
ganzes Leben besteht aus Zweifeln. Ich zweifle viel über das Essen und nasse Sachen und
kann mich deshalb nicht wie die übrigen normalen Menschen verhalten. Wenn ich irgendwo
hineingehe, ziehe ich meine Socken sofort aus, weil ich mir einbilde, daß meine Socken
verschwitzt seien und aufgrund des Auftreffens auf rituelle Unreinheit rituell unrein
würden. Ich kann nicht einmal (ruhig) auf einem Teppich sitzen. Und wenn ich sitze, dann
bewege ich mich dauernd, damit die Teppichfasern nicht an meiner Kleidung kleben, denn
dann wäre ich gezwungen, sie mit Wasser rituell zu reinigen. Früher war ich nicht so.
Jetzt aber schäme ich mich für diese Taten von mir. Und ich möchte immer jemanden in
der Traumwelt sehen, und ihm meine Fragen stellen, oder daß ein Wunder geschehen möge,
welches mein Leben ändert, und daß ich zu meinem vorherigen Zustand zurückkehre.
Deshalb bitte ich Sie, mich zu leiten.
A: Die Urteile zur rituellen Reinheit und zur rituellen Unreinheit sind
dieselben, die in den religiösen Regelwerken detailliert (dargelegt) sind. Und
religionsgesetzlich sind alle Sachen als rituell rein zu beurteilen, außer diejenigen,
die im Religionsgesetz als rituell unrein beurteilt sind, und bei denen der Mensch die
feste Überzeugung darüber erhalten hat, (daß sie rituell unrein sind). Und um diesen
Zustand der Einflüsterung loszuwerden, bedarf es keiner Träume oder Wunderereignisse.
Der religiös Erwachsene muß seine persönliche Neigung beiseite lassen und den heiligen
Anweisungen des Religionsgesetzes Folge leisten und an diese glauben. Und die Sache, bei
der keine feste Überzeugung über ihre rituelle Unreinheit besteht, ist nicht als rituell
unrein anzunehmen. Woher haben Sie die feste Überzeugung, daß die Tür, die Wand, der
Teppich und die anderen Sachen, die Sie benutzen, rituell unrein sind? Woher haben Sie die
feste Überzeugung, daß die Teppichfasern, auf denen Sie laufen oder sitzen, rituell
unrein sind, und daß ihre rituelle Unreinheit auf Ihre Socken, Kleidung und Körper
übertragen würde? Und auf jeden Fall ist es Ihnen in Ihrem bestehenden Zustand nicht
erlaubt, sich um Einflüsterung zu kümmern. Ein (gewisses) Maß Ihres Ignorierens der
Einflüsterung zur rituellen Unreinheit und das Trainieren des Ignorierens werden Ihnen
helfen - so Allah will und mit dem Erfolg durch Allah, dem Erhabenen - sich aus den Klauen
der Einflüsterung zu retten.
F. 323: Ich bin eine Frau, habe mehrere Kinder und bin
Absolventin eines Hochschulstudiums. Das Problem, worunter ich leide, ist die
Angelegenheit der rituellen Reinheit . Weil ich in einer religiösen Familie aufgewachsen
bin und alle islamischen Richtlinien berücksichtigen will, und weil ich kleine Kinder
habe, bin ich ständig mit den Angelegenheiten des Urins und der Kotausscheidungen
beschäftigt. Während der rituellen Reinigung vom Urin verbreitet sich Spritzwasser vom
Abfluß - Siphon - und trifft die Füße, das Gesicht und sogar auch den Kopf. Und jedes
mal stehe ich vor dem Problem der Reinigung dieser Körperteile, und das verursacht für
mich in meinem Leben mehrere Probleme. Andererseits kann ich diese Angelegenheiten nicht
unberücksichtigt lassen, weil sie mit meinem Glauben und meiner Religion verbunden sind.
Ich habe sogar einen Psychiater aufgesucht, aber (dabei) kein Resultat erzielt. Hinzu
kommen auch andere Angelegenheiten, worunter ich leide, wie der Staub von unreinen Sachen
oder unreinen Kinderhänden hinterherzugehen, die ich entweder rituell reinigen muß, oder
sie von der Berührung anderer Sachen abhalte mit der Kenntnis, daß die rituelle
Reinigung der rituell unreinen Sachen eine beschwerliche Tätigkeit für mich ist. Aber
gleichzeitig fällt mir das (einfache) Waschen dieser Töpfe und Kleidungsstücke leicht,
wenn sie nur schmutzig (aber nicht rituell unrein) sind. Deshalb erbitte ich von Ihrer
hochverehrten Instanz, daß Sie mir das Leben mit Ihrer Leitung erleichtern.
A: 1. Beim Thema der rituellen Reinheit und der rituellen Unreinheit
ist gemäß der heiligen islamischen Gesetzgebung der Ursprung (Ausgangspunkt) die
rituelle Reinheit. Das bedeutet, wenn Sie bei irgendeiner Angelegenheit den geringsten
Zweifel über das Eintreten der rituellen Unreinheit haben, dann ist es Pflicht, daß Sie
es als nicht rituell unrein beurteilen.
2. Diejenigen, die eine erhebliche psychische Empfindlichkeit in der
Angelegenheit der rituellen Unreinheit haben - so etwas heißt in der Terminologie des
islamischen Religionsrechts einflüsternd - müssen es als nicht rituell unrein
beurteilen, selbst wenn sie die feste Überzeugung über die rituelle Unreinheit bei
manchen Angelegenheiten haben, bis auf die Angelegenheiten, bei denen sie das Eintreten
der rituellen Verunreinigung mit ihren (eigenen) Augen sehen, so daß wenn irgendeine
andere (normale) Person es sehen würde, diese auf das Überfließen (Übertragung) der
rituellen Unreinheit (sicher) schließen würde. Und dieses Urteil ist beständig gültig
für diese (empfindlichen) Personen, bis die erwähnte Empfindlichkeit absolut aufgehoben
ist.
3. Bei jeder Sache oder jedem Körperteil, das rituell unrein wird,
genügt es nach dem Entfernen der ursächlichen Unreinheit , es für ihre rituelle
Reinigung lediglich einmal mit Wasser von der angeschlossenen Wasserleitung zu waschen,
und man ist nicht verpflichtet, das Waschen oder das Legen in Wasser noch einmal
durchzuführen. Und wenn diese rituell verunreinigte Sache aus Stoff oder Ähnlichem
entfernt ist, dann wringt man das (Wasser) im üblichen Maß aus, bis das Wasser austritt.
4. Weil Sie von dieser (erwähnten) erheblichen Empfindlichkeit
gegenüber der rituellen Unreinheit betroffen sind, sollen Sie wissen, daß bezogen auf
Sie der rituell unreine Staub nicht in irgendeiner Form rituell unrein ist. Und die
Beobachtung der rituell reinen oder unreinen Hand eines Kindes ist nicht notwendig. Und
die Überprüfung darüber, ob das Blut vom Körper entfernt wurde, ist nicht notwendig
(für Sie). Und dieses (hier genannte) Urteil bleibt in bezug auf Sie bestehen, bis diese
(besondere) Empfindlichkeit von Ihnen umfassend abläßt.
5. Die islamische Religion hat einfache und gütige Urteile (Regeln)
und entspricht der menschlichen Natur . Deshalb erschweren Sie sich diese (Regeln) nicht,
und fügen Sie Ihrem Körper und Seele infolgedessen kein Leid und Schaden zu. Und der
Zustand der Unruhe und Verwirrung in diesen Angelegenheiten verbreitet Verbitterung in der
Lebensatmosphäre. Und der Gestalter (Allah), Erhaben ist Sein Name, ist nicht zufrieden
über Ihre Qual und die Qual derjenigen, mit denen Sie verbunden sind. Seien Sie dankbar
für die Gnade der einfachen (erleichternden) Religion. Und der Dank für diese Gabe
besteht darin, nach Seinen (Allahs) - Erhaben ist Er - Hinweisen zu handeln.
6. Dieser Zustand (von Ihnen) ist ein vergänglicher Zustand und kann
(erfolgreich) behandelt werden. Und viele Personen wurden, nachdem sie davon betroffen
waren, hiervon befreit, indem sie gemäß der erwähnten Übung gehandelt haben. Verlassen
Sie sich auf Allah, den Erhabenen, und erleichtern Sie es sich durch Einsatz und Willen.
Rituelle Unreinheit der
Ungläubigen
Rituelle Reinheit der Leute des Buches und Urteil zu allgemeinen
Ungläubigen
F. 324: Ist der Buchanhänger als rituell rein oder unrein zu
beurteilen?
A: Es ist nicht fern anzunehmen, daß sie als solches rituell rein
sind.
F. 325: Einige Gelehrte betrachten die Leute des Buches als
rituell unrein, und einige (andere) betrachten sie als rituell rein. Was ist die Meinung
Eurer Eminenz?
A: Die rituelle Unreinheit der Leute des Buches ist von sich aus nicht
festgelegt, sondern wir meinen, sie sind von sich aus als rituell rein zu beurteilen.
F. 326: ...
F. 327: Eine Gruppe von Freunden und ich haben (gemeinsam) ein
Haus gemietet. Und wir haben festgestellt, daß einer von denen nicht das rituelle Gebet
verrichtet. Nach der Bitte um seine Erklärung, antwortete er, daß er (zwar) vom Herzen
her an Allah - gepriesen und erhaben ist Er - glaubt, aber (dennoch) nicht betet. Unter
Berücksichtigung, daß wir mit ihm essen und zwischen uns einen engen Umgang haben
(stellt sich die Frage), ist er rituell unrein oder rituell rein ?
A: Allein das Unterlassen des rituellen Gebets und Fastens oder der
allgemeinen religionsgesetzlichen Pflichten erzwingt nicht den Abfall vom Glauben eines
Muslim und (führt nicht zu) seiner rituellen Unreinheit . Solange sein Abfall vom Glauben
nicht festgestellt wurde, ist die Beurteilung von ihm (wie) die Beurteilung für die
allgemeinen Muslime.
F. 328: Welche Religionen sind mit "Leute des Buches"
gemeint? Und was ist der Maßstab, der die Grenzen des Zusammenlebens mit ihnen bestimmt?
A: Mit Leuten des Buches ist jeder gemeint, der einer göttlichen
Religion angehört und sich als Angehöriger der Gemeinschaft eines der Propheten Allahs,
des Erhabenen fühlt - Frieden sei mit unserem Propheten und den Reinen seiner Familie und
mit ihnen (den anderen Propheten) - und sie eines der himmlischen Bücher haben, welches
auf den Propheten - a.s. - herabgesandt wurde, wie die Juden , die Christen und
Zoroastrier . Und - wie wir festgestellt haben - sind auch die Sabäer von den Leuten des
Buches . Dementsprechend ist die Beurteilung für sie (alle) die Beurteilung als Leute des
Buches, und das Zusammenleben mit ihnen ist unter Berücksichtigung der islamischen Regeln
und Moral unbedenklich.
F. 329: Es gibt eine Gruppe, die sich "calillihiyyah"
nennen, das heißt, sie erkennen den Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi Talib - a.s. -
als Gott an und glauben an das Bittgebet und Erbetung von Anliegen als Ersatz für das
rituelle Gebet und Fasten . Sind diese (Leute) rituell unrein ?
A: Wenn diese glauben, daß der Fürst der Gläubigen Ali Sohn von Abi
Talib, a.s., ein Gott ist - weit Erhaben ist Allah davon - dann entspricht die Beurteilung
für sie der Beurteilung als allgemeine Nicht-Muslime, die nicht von den Leuten des Buches
sind.
F. 330 - F. 332: ...
F. 333: In der Gegend unserer Region und einigen anderen Orten
gibt es eine Gruppe, die sich Ismailiten nennen, und sie glauben an den Führungsauftrag
von sechs der (zwölf) Imame - a.s. - aber sie glauben nicht an irgendeine religiöse
Pflicht, und sie glauben nicht an die Hauptverantwortlichkeit der Gelehrten . Und deshalb
bitten wir, daß Sie uns verdeutlichen, ob die Anhänger dieser Gruppe rituell unrein oder
rituell rein sind.
A: Allein das Nichtglauben an die anderen sechs fehlerfreien Imame -
a.s. - oder (das Nichtglauben) an irgendeines der religionsgesetzlichen Urteile bewirkt
nicht den Unglauben und die rituelle Unreinheit , sofern dieses nicht auf die Verleugnung
der Basis des Religionsgesetzes zurückzuführen ist, oder auf die Verleugnung des
Prophetentums und des letzten der Propheten, s.a.s., außer von ihnen gehen Beschimpfung
und Beleidigung gegen einen der fehlerfreien Imame - a.s. - aus.
F. 334: Die absolute Mehrheit der Menschen hier sind Ungläubige
- Buddhisten. Wenn ein Universitätsstudent ein Haus mietet, wie ist (dann) die rituelle
Reinheit und rituelle Unreinheit dieses Hauses zu beurteilen? Ist es notwendig, das Haus
zu waschen und rituell zu reinigen? Es ist angebracht, darauf hinzuweisen, daß viele der
Häuser aus Holz hergestellt sind, und es nicht möglich ist, sie zu waschen. Was ist Ihr
Urteil in bezug auf die Hotels und Möbel und die anderen Gegenstände, die darin sind?
A: Wenn die mit der übertragenden Feuchtigkeit erfolgte Berührung der
Hand und der Körper der Ungläubigen , die nicht von den Leuten des Buches sind, nicht
festgestellt wurde, wird es nicht als rituelle Verunreinigung beurteilt. Und angenommen,
es besteht die feste Überzeugung über die rituelle Unreinheit, dann ist man (dennoch)
nicht verpflichtet, die Türen und die Wände der Häuser und Hotels, die Möbel und die
Gegenstände, die in ihr sind, rituell zu reinigen, sondern es muß (nur) dasjenige
rituell Verunreinigte rituell gereinigt werden, was beim Essen, Trinken, oder rituellem
Gebet verwendet wird.
F. 335: Eine große Zahl von Menschen, die in Khuzestan leben,
nennen sich Sabäer und sagen: "Wir sind Anhänger des Propheten Johannes - a.s. -
und sein Buch existiert bei uns". Und es steht nach den Religionswissenschaftlern
fest, daß diese die Sabäer sind, die im Heiligen Qur'an erwähnt werden. Wir bitten Sie
um den Gefallen, (uns) zu verdeutlichen, ob diese zu den Leuten des Buches gehören?
A: Für die erwähnte Gruppe ist die Beurteilung als Leute des Buches
gültig.
F. 336: Stimmt das, was gesagt wird, daß das Haus, welches die
Hand eines Ungläubigen gebaut hat, rituell verunreinigt wird, und vom rituellen Gebet
darin abgeraten wird?
A: Vom rituellen Gebet in dem erwähnten Haus wird nicht abgeraten .
F. 337: Wie ist die Arbeit beim Juden und (bei) den anderen
ungläubigen Gruppen und der Erhalt der Entlohnung von diesen zu beurteilen?
A: Es gibt kein Hindernis dafür von sich aus, wenn diese Arbeit nicht
mit verbotenen Angelegenheiten (verknüpft) ist und nicht im Gegensatz zu den allgemeinen
Interessen des Islam und der Muslime steht.
F. 338: ...
F. 339: Die Leute des Dorfes, in dem wir unterrichten, beten
nicht, weil sie die Leute der (sogenannten) al-haqq-Gruppe sind, und wir sind gezwungen
ihre Speise und Brote zu essen. Da wir uns in diesem Dorf Tag und Nacht aufhalten (besteht
die Frage), gibt es Bedenken an unseren rituellen Gebeten ?
A: Wenn diese (Leute) die Einheit Gottes und das Prophetentum und
einiges von den Notwendigkeiten der Religion (der Islam) nicht verleugnen, und nicht an
einen Mangel bei der Botschaft des Gesandten des Islams - Allahs Lob sei mit ihm und den
Reinen seiner Familie - glauben, dann sind sie nicht (als Leute) mit Unglauben oder (mit)
ritueller Unreinheit zu beurteilen. Und wenn das anders als dies ist, muß die
Angelegenheit der rituellen Unreinheit und rituellen Reinheit bei ihrer Berührung und
beim Essen ihrer Speisen berücksichtigt werden.
F. 340: ...
F. 341: Wir bitten um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie ist der Umgang des Zusammensitzens und gegenseitigen Handgebens
zwischen den muslimischen Schülern und den Schülern der bahaitischen abtrünnigen Sekte
in den Stufen der Grund-, Mittel- und Oberschule zu beurteilen, unabhängig davon, ob es
Jungen oder Mädchen sind, religiös erwachsen oder nicht religiös erwachsen, und
unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb der Schule?
2. Wie muß die Behandlung der Schüler, die veröffentlichen, daß sie
Bahais sind, oder bei Annahme, daß die feste Überzeugung vorliegt, daß sie Bahais sind,
durch die Lehrer und die Erzieher sein?
3. Was ist das religionsgesetzliche Urteil über die Verwendung der
Gegenstände, die alle Schüler (gemeinsam) verwenden, wie den Trinkwasserhahn, den
Toilettenhahn und die dazugehörige Kanne, Seifen und ähnliches mit bestehendem Wissen
über die Feuchtigkeit der Hand und des Körpers?
A: Jeder einzelne der bahaitischen abtrünnigen Sekte ist (als Person)
mit ritueller Unreinheit zu beurteilen. Und bei ihrer Berührung einer Sache müssen die
Angelegenheiten der rituellen Reinheit hierzu in bezug auf die Sachverhalte, welche die
rituelle Reinheit zur Voraussetzung haben, berücksichtigt werden. Aber das Verhalten der
Direktoren, der Lehrer und Erzieher gegenüber den bahaitischen Schülern muß den
gesetzlichen Vorschriften entsprechen und gemäß der islamischen Moral sein.
F. 342 - F. 344: ...
F. 345: Wie sind die Sitze in Autos und Zügen, welche die
Muslime und die Ungläubigen (gemeinsam) benutzen, zu beurteilen, wobei die Zahl der
Ungläubigen in einigen Gebieten größer ist als die der Muslime. Sind diese als rituell
unrein zu beurteilen mit Berücksichtigung, daß die Luftwärme (in der Regel)
Schweißausdünstung und Feuchtigkeitsübertritt verursacht?
A: Mit dem Nichtwissen über die rituelle Unreinheit sind diese als
rituell rein zu beurteilen.
F. 346: Das Studentenleben im Ausland macht die Beziehung und
das Zusammenleben mit den Ungläubigen an diesem Ort notwendig. Wie ist die Verwendung von
Lebensmitteln, die mit den Händen von diesen (Ungläubigen) hergestellt wurden, zu
beurteilen, wenn die Berührung der feuchten Hand eines Ungläubigen wahrscheinlich ist -
vorausgesetzt die Nichtexistenz von verbotenen Teilen, wie das nicht rituell geschlachtete
Fleisch, wurde berücksichtigt.
A: Allein die Wahrscheinlichkeit der Berührung durch die feuchte Hand
eines Ungläubigen reicht nicht aus für eine Verpflichtung zum Unterlassen (der
Verwendung dieser Lebensmittel). Wenn die feste Überzeugung über die Berührung nicht
besteht, dann ist es sogar als rituell rein zu beurteilen. Und wenn der Ungläubige von
den Leuten des Buches ist, dann ist seine rituelle Unreinheit nicht von sich aus gegeben,
und die Berührung seiner feuchten Hand bewirkt nicht die rituelle Unreinheit.
F. 347: Wenn alle Bedürfnisse und Ausgaben eines einzelnen
Muslim, der unter der Schirmherrschaft der islamischen Regierung lebt, gesichert sind, und
er im Dienst eines nicht-muslimischen Menschen steht, und er mit diesem (Nicht-Muslim) eng
vertraute Beziehungen hat, ist es dann erlaubt, feste und familiäre Beziehungen mit einem
solchen Muslim aufzubauen und manchmal von seinem Essen zu sich zu nehmen?
A: Die Beziehungen der Muslime mit dem erwähnten Muslim sind
unbedenklich. Aber wenn der erwähnte Muslim (für sich) eine Abweichung im Bekenntnis
(Glauben) und in anderem durch den Nicht-Muslim, für den er Dienst tut, befürchtet, dann
muß er sich von dieser Handlung fern halten. Und die anderen müssen bei der erwähnten
Darstellung ihm gegenüber das Schlechte verwehren.
F. 348: ...
F. 349: Wird derjenige, der einige der Notwendigkeiten der
Religion, wie (z.B.) Fasten und anderes, verleugnet, wie die Ungläubigen beurteilt?
A: Wenn seine Verleugnung eines notwendigen Bestandteils der Religion
auf die Verleugnung der Botschaft zurückzuführen ist oder der Prophet des Islam, s.a.s.,
als Lügner bezeichnet wird, oder das Religionsgesetz als mangelhaft betrachtet wird, dann
ist das Unglauben und Abfall vom Glauben .
F. 350: ...